Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 141 
E ung der Steuer. 
Die Steuer wird von den Gemeinden erhoben. Diese haften für die richtige Ab 
führung der Steuer durch die von ihnen bestellten Einnehmer. Als Entschädigung 
erhalten die Gemeinden eine Gebühr von zwei Pfeunigen von jeder eingehobenen 
vollen Mark. 
Jäutgket. 
Die Steuer ist in den ersten acht Tagen jedes Monats voraus zu entrichten. 
Das Ministerium ist ermächtigt, nach seinem Ermessen die Steuer für zwei oder drei 
Monate an dem für den zweiten Monat beslimmten Falligkeitstermine gleichzeitig er. 
heben zu lassen. Den Steuerpflichtigen steht frei, die Steuer bis zum ganzen Jahres- 
betrage vorauszuzahlen. 
Verfahren gegen Restanten. 
Die Säumigen werden sofort nach Ablauf des Fälligkeitstermins von den Stener- 
einnehmem durch Mahnzeltel zur Zählung binnen acht Tagen aufgefordert. Für 
die Zustellung von Mahnzetteln sind Fordergebühren in Höhe von zwei Pfennigen von 
jeder vollen Mark des Restes, jedoch niemals unter drei Pfennigen und nicht über 
eine Mark fünfundzwanzig rnm en entrichten. 
Ablleferung der Steue 
Spatestens fünf Tage vor Ableur des Monate muß die eingchobene Steuer 
nebst der Restnachweisung an die berr. Steueramter abgeliefert sein. 
PHaftyflicht ver Dleastberre n sc 
Für die rechtzeitige Eultehnan, der Steuer von Dienstboten und Gewerbe- 
gehülfen haften die Dienstherrschaften und Arbeitgeber. Es bleibt diesen dagegen 
überlassen, die zu zahlenden Steuerbetraͤge an deren Lohne zu kürzen. 
8. 27. 
Die zur Ausführung dieses uese erforderlichen Verordnungen und Instruc= 
tionen werden von Unserem Ministerium erlassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 25. Juli 1876. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
 
	        
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