Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

142 1876. 
AM XXV. Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Einkommenstener 
betreffend, vom 25. Juli 1876. 
Mit böchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten verordnen wir zur 
weiteren Ausführung des Gesetzes vom 25. Juli d. J., die Einführung einer allge 
meinen Einkommensteuer betr., auf Grund des F. 27. desselben was solgt: 
Zu §. 5 des Gesetzes. 
Ort der Einschätung der Stenerpflichtigen. 
Sienerpflichtige Eimvohner des Fürstenthums sind wegen ihres Gesammiein. 
kommens an demjenigen Orte einzuschätzen, an welchem sie zur Zeit des Beginnes 
des Veranlagungsgeschäftes wobnen. 
8. 2. 
Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht im Fürstenthume 
haben, sind wegen ihres Einkommens aus hieländischem Grundbesitze oder Gewerbe, 
betriebe an den Orten zur Steuer heranzuziehen, an. einzuschätzen, in welchen der 
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird. Der Ort der Einschätzung 
des Gesammteinkommene durch die ibhei- bestimmt sich nach der Größe 
des Einkommens. 
8. 3. 
Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche von außerhalb des Fürstenthums 
wohnhaften Steuerpflichtigen aus hieländischen Cassen bezogen werden, sind an dem 
Orte zu besteuern, an welchem die zahlende Casse ihren Siß hat. 
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8. 4. 
Gewerbegehülsen und andere Arbeiter, welche unter Beibehaltung des inländi- 
schen Wohnsitzes zeitweise außerbalb des Fürstenkthums Arbeit suchen, sind nach 
ihrem gesammten Arbeitsverdienste zur diesseitigen Steuer heranzuziehen; umgekehrt 
sind diejenigen freizulassen, welche zeitweise im Fürstenthume Arbeit nehmen und in 
einem anderen Bundesstaate Wohnungen für ihre Familen inne haben. 
Commandit= und Achiengesellschaften sowie gewerbliche Genossenschaften werden
	        
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