142 1876.
AM XXV. Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Einkommenstener
betreffend, vom 25. Juli 1876.
Mit böchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten verordnen wir zur
weiteren Ausführung des Gesetzes vom 25. Juli d. J., die Einführung einer allge
meinen Einkommensteuer betr., auf Grund des F. 27. desselben was solgt:
Zu §. 5 des Gesetzes.
Ort der Einschätung der Stenerpflichtigen.
Sienerpflichtige Eimvohner des Fürstenthums sind wegen ihres Gesammiein.
kommens an demjenigen Orte einzuschätzen, an welchem sie zur Zeit des Beginnes
des Veranlagungsgeschäftes wobnen.
8. 2.
Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht im Fürstenthume
haben, sind wegen ihres Einkommens aus hieländischem Grundbesitze oder Gewerbe,
betriebe an den Orten zur Steuer heranzuziehen, an. einzuschätzen, in welchen der
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird. Der Ort der Einschätzung
des Gesammteinkommene durch die ibhei- bestimmt sich nach der Größe
des Einkommens.
8. 3.
Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche von außerhalb des Fürstenthums
wohnhaften Steuerpflichtigen aus hieländischen Cassen bezogen werden, sind an dem
Orte zu besteuern, an welchem die zahlende Casse ihren Siß hat.
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8. 4.
Gewerbegehülsen und andere Arbeiter, welche unter Beibehaltung des inländi-
schen Wohnsitzes zeitweise außerbalb des Fürstenkthums Arbeit suchen, sind nach
ihrem gesammten Arbeitsverdienste zur diesseitigen Steuer heranzuziehen; umgekehrt
sind diejenigen freizulassen, welche zeitweise im Fürstenthume Arbeit nehmen und in
einem anderen Bundesstaate Wohnungen für ihre Familen inne haben.
Commandit= und Achiengesellschaften sowie gewerbliche Genossenschaften werden