Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 143 
da eingeschätzt, wo sie ihren Sitz oder — wenn ein solcher im Fürstenthume nicht 
vorhanden ist — ihren Hauptvertreler haben. 
6. 
Ueber Zweifel bezüglich des Ortes der Einschätzuung enischeidet der Vorsivende 
der Bezirkscommission und bei Concurrenz mehrer Bezirke das Ministerium. 
8. 7. 
Einen Haushalt im Sinne des Gesetzes bilden nur Personen, welche durch 
Verwandtschaft mit einander verbunden sind und aus dem Einkommen des Haus- 
herrn oder der Hausfrau unterhalten werden. 
Verwandte, welche freiwillig einen gemeinsamen Hauchalt führen, obne daß 
dem Einen als Hausherrn die Nutzuießung von dem Einkommen des Andern zuflebt, 
sind nicht als zu einer Haushaltung gehörig anzusehen. Insbesondere bilden Ge 
schwister, welche zusammen leben, in der Regel keinen Haushalt im Sinne des Gesetzes. 
Ebenso sind über 16 Jahre alte Kinder, welche über eignes Einkommen aus 
Arbeit, Bedienstung oder sonst versügen, auch wenn sie von den Eltern Wohnung 
oder einen Theil ihres Unterhaltes empfangen, besonders zu besteuern. 
LVeben Ehegatten in ungetrennter Ehe, aber an verschiedenen Orten, so werden 
sie nur einmal nach dem gesammten Einkommen und zwar an dem bleibenden 
Wohnorte des Chemannes — nicht an demjenigen, an welchem derselbe sich des 
Verdienstes wegen nur vorübergehend aufhält — eingeschätzt. 
Zu S. 6—y9 des Gesetzes. 
elung des neueruslichtigen Einkommene. 
Bei Schöhme des Ginlchuens aus Grundvermögen bieten die für die Grund 
steuerregulirung ermittelten Reinerträge, bezügl. die Grundsteuer selbst einen be- 
achtenswerthen Anhaltepunkt, insofern als jene Erträge zwar nicht als wirkliche 
Reinerträge, aber doch als Vergleichswerthe gelten können, vermittelst deren aus 
dem bekannten wirklichen Reinertrage eines oder einzelner Grundstücke auf den 
Ertrag der übrigen Grundstücke derselben Kuliurart und Flur bez. Nachbarflur ge 
schlossen werden kann. Dabei wird außerdem in Betracht zu ziehen sein der höhere 
oder niedere Grad der Kultur, die in größerem oder geringerem Umfange gebolene 
Gelegenheit zur Verwerthung der Bodenerzeugnisse, der Umfang der gesammten 
Wirthschaft, die etwaige besondere Rentabilität der innern Oeconomie, z. B. aus 
dem Viehslande, aus etwaigen mit der Landwirthschaft verbundenen gewerblichen 
Anlagen u. s. w.
	        
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