1876. 143
da eingeschätzt, wo sie ihren Sitz oder — wenn ein solcher im Fürstenthume nicht
vorhanden ist — ihren Hauptvertreler haben.
6.
Ueber Zweifel bezüglich des Ortes der Einschätzuung enischeidet der Vorsivende
der Bezirkscommission und bei Concurrenz mehrer Bezirke das Ministerium.
8. 7.
Einen Haushalt im Sinne des Gesetzes bilden nur Personen, welche durch
Verwandtschaft mit einander verbunden sind und aus dem Einkommen des Haus-
herrn oder der Hausfrau unterhalten werden.
Verwandte, welche freiwillig einen gemeinsamen Hauchalt führen, obne daß
dem Einen als Hausherrn die Nutzuießung von dem Einkommen des Andern zuflebt,
sind nicht als zu einer Haushaltung gehörig anzusehen. Insbesondere bilden Ge
schwister, welche zusammen leben, in der Regel keinen Haushalt im Sinne des Gesetzes.
Ebenso sind über 16 Jahre alte Kinder, welche über eignes Einkommen aus
Arbeit, Bedienstung oder sonst versügen, auch wenn sie von den Eltern Wohnung
oder einen Theil ihres Unterhaltes empfangen, besonders zu besteuern.
LVeben Ehegatten in ungetrennter Ehe, aber an verschiedenen Orten, so werden
sie nur einmal nach dem gesammten Einkommen und zwar an dem bleibenden
Wohnorte des Chemannes — nicht an demjenigen, an welchem derselbe sich des
Verdienstes wegen nur vorübergehend aufhält — eingeschätzt.
Zu S. 6—y9 des Gesetzes.
elung des neueruslichtigen Einkommene.
Bei Schöhme des Ginlchuens aus Grundvermögen bieten die für die Grund
steuerregulirung ermittelten Reinerträge, bezügl. die Grundsteuer selbst einen be-
achtenswerthen Anhaltepunkt, insofern als jene Erträge zwar nicht als wirkliche
Reinerträge, aber doch als Vergleichswerthe gelten können, vermittelst deren aus
dem bekannten wirklichen Reinertrage eines oder einzelner Grundstücke auf den
Ertrag der übrigen Grundstücke derselben Kuliurart und Flur bez. Nachbarflur ge
schlossen werden kann. Dabei wird außerdem in Betracht zu ziehen sein der höhere
oder niedere Grad der Kultur, die in größerem oder geringerem Umfange gebolene
Gelegenheit zur Verwerthung der Bodenerzeugnisse, der Umfang der gesammten
Wirthschaft, die etwaige besondere Rentabilität der innern Oeconomie, z. B. aus
dem Viehslande, aus etwaigen mit der Landwirthschaft verbundenen gewerblichen
Anlagen u. s. w.