144 1876.
8. 9.
In den Fällen, in welchen es an einer näheren Einsicht in die Einnahme-
verhällnisse der Steuerpflichtigen fehlt, wird sich diese durch einen Ueberschlag des
Aufwandes ersetzen lassen, welchen der Steuerpflichtige nach seiner Lebensweise und
dem Umfange seines Haushaltes jährlich zu machen hal. Auch die Zahl der zum
Haushalte gehörigen arbeitsfäbigen Familienglieder wird zu berücksichtigen sein.
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über die eigene Declaration der Steuer-
pflichtigen; es will in dieser Beziehung jeden Zwang ausschließen. Der Steuer-
bflichtige darf daher, abgesehen von dem Verfahren bei Reclamationen, niemals ge-
nöthigt werden, irgend eine Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben.
Dagegen ist es dem Steuerpflichtigen unbenommen, freiwillig über seine Einkom-
mensverhältnisse den Vorsitzenden oder andern Mitgliedern der Einschäpungscommis,
sionen Auskunft zu ertheilen. Auf eine solche Auskunft wird, wenn sie rechtzeitig
ersolgt und nicht erhebliche Zweifel wider die Richtigkeit obwalten, Rücksicht zu
nehmen sein.
Zu F. 11 und 12 des Gesetzee.
Personal-Verzelchnisse.
Die Veranlagung der Einkommensteuer beginnt zu Anfang September mit der
A. Aufnahme des Personenstandes in die Orts-Einkommens-Nachweisungen (Formular 4A).
Bei dieser Aufnahme haben die Gemeindevorstände nach Bedürfniß von der ihnen
zustehenden Befugniß der Befragung der Hauseigenthümer und Haushaltungsvor-
stände Gebrauch zu machen.
Die gedruckten Formulare zur Aufstellung der Einkommens-Nachweisungen und
sonstigen Listen werden von den kannm geliefert (§. 26).
Die Eintragung der Haushaltungen 5 Einzelsteuernden einer Gemeinde oder
eines Gutsbezirks in die Spalten 1 bis 8 der Einkommens-Nachweisung geschieht
in der durch die Hausnummern bestimmten Neihenfolge. An die Ortseinwohner
sind die anderen im Orte einzuschätzenden Steuerpflichtigen anzureihen, insoweit sie
nicht schon als Hausbesitzer aufzuführen gewesen sind, namentlich
1) Commandit= und Acktiengesellschaften und gewerbliche Genossenschaften,
2) die außerhalb des Fürstenthums wohnhaften Grundbesiter, Gewerbetreibenden
bez. Mitinhaber hieländischer Gewerbeanlagen.