1876. 145
S. 13.
Gleichzeitig sammeln die Geneindevorsände das für die Einschäßung noth-
wendige Material (§. 13, Absatz 5 des Gesepes) und tragen das Resultat ihrer
Erhebungen in die Spalten 9—23 der Einkommens-Nachweisung ein.
Die Eintragungen sind bis Ende September fertig zu siellen.
8. 14.
Binnen gleicher Frist haben die Gemeindevorstände Verzeichnisse nach dem
Formular B über die Steuerpflichtigen, welche Einkommen in dem Gemeindebezirke B.6
zwar besitzen, aber nach §. 1, 2 und 5 in einem andem Orte einzuschätzen sind.
unter möglichst genauer Angabe dieses Einkummens anzufertigen und an den Vor-
sipenden der Bezirkscommission einzureichen. Dieser macht hiervon dem Gemeinde-
vorstande des Einschätzungsorte bez. dem Vorsitzenden der betr. Bezirkscommission
die ersorderlichen Mittheilungen.
Zu K. 13 des Gesetzes:
8. 15.
Ortocommissonen.
Die Einschähung der Steuerpflichtigen eines Gutsbezirks, in welchem die Wahl
einer Ortscommission nicht thunlich ist, wird durch das Landrathsamt der Orts-
commission einer benachbarten Gemeinde übertragen.
8. 16.
Die Ortscommission, welche im September zu wählen ist, tritt alobald nach
beendigter Aufnahme des Personenstandes zusammen, um über die Einstellung der
Steuerpflichtigen in die einzelnen Steuersiufen zu beschließen. Das Resullat dieser
Einschätzung wird in die Spalte 24 der Einfommens-Nachweisung, die die Leistungs-
sähigkeit bedingenden besonderen Verhältnisse, sowie die Gründe der Steuerbefreiungen
werden in die Spalte 25 eingetragen.
Etwaige Imthümer in den Eintragungen über die Verhältnisse der Stener-
pflichtigen, insbesondere in Spalte 10 —23, sind zu berichtigen.
Bei der Einschätzung der Commissionsmitglieder haben sich die Betheiligten für
die Dauer der Berathung und Beschlußfassung aus dem Sitzungslocale zu entfernen.
Nach beendigter Einschätzung ist die Einkommens-Nachweisung von den Mit-
gliedern der Ortscommission zu beglaubigen und vom Gemeindevorstande spätestene
bis zum 15. Oclober beim Vorsitzenden der Vezirteconmission einzureiten
Fürstl. Schw.-Andolst. Gesetfammlung XXANV