146 1876.
Zu §. 14 des Gesetzes:
S. 17.
Bezirkocommissionen.
u) Borsibender.
Der Vorsitzende der Bezirkscommission leitet das Geschäft der Veraulagung.
Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Einkommens-Nachweisungen rechtzeitig
aufgestellt und eingereicht werden, daß die Wahl der Mitglieder der Bezirkscom=
mission rechtzeitig erfolge und daß die Veranlagungsgrundsätze gleichmäßig zur An-
wendung kommen.
Er hat insbesondere
1) die von den Gemeindevorstanden eingereichten Einkommens-Nachweisungen
hinsichtlich ihrer vorschriftsmäßigen Anlegung und Vollständigkeit, sowie rück-
sichtlich der von den Ortscommisssonen bewirkten Einschätzungen zu prüfen,
die am Schlusse des S. 14 vorgeschriebenen Mittheilungen zu machen, die
zur Aufklärung einzelner Punkte elwa noch erforderlichen Ermittelungen zu
veranlassen und alsdann die Einkommenstener Nollen (Formular C) anzu-
legen, indem er den Personenstand der Stenerpflichtigen aus den Einkom-
mens-Nachweisungen in gleicher Reihenfolge in die Spalten 1—6 überträgt;
die Einschätzungscommission zu berufen, die Mitglieder derselben nach §. 21
des Gesetzes zu verpflichten und die beschlossenen Steuerstufen in Spalte 7
der Rolle einzutragen;
) die Steuerrollen nach Feststellung der einzelnen Steuerstufen zur Ermittelung
des gesammten Steuerbetrags spätestens bis zum 15. December am die Steuer-
ämter abzugeben. 4 «
Der Vorsißende der Bezirköcommission ist berechtigt, von Gerichts- und
Gemeindebehörden Auskunft über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen jeder
Art zu verlangen und von Gerichts-Acten und Hypothekenbüchern Einsicht
zu nehmen.
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5b) Einschäbungsversohren.
Die Bezirköcommission unterwirft das von ihrem Vorsitzenden gesammelte
Material unter Benutzung aller ihr zu Gebote stehenden Hülfemittel einer genauen
Prüfung und stellt die Stufen fest, in welche das Einkommen der einzelnen Steuer-
Pflichtigen einzuschätzen ist.
Das Einschähungsresultat wird nach den Beschlüssen der Commission in Spalte 7