Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. L 
sind, bedarf es im Falle eines bloßen Personenwechsels nicht der Ab und Zu- 
schreibung, sondern es genügt eine Namens-Umschreibung in der Stenemolle. 
Zu §. 18—20 des Gesetzes: 
§. 25. 
Reelamatlonen. 
Die Landrathsämter, bei welchen die Reclamationen gegen die Steuerinschähung 
schriftlich anzubringen sind, sammeln die erhobenen Reclamationen und befördern 
solche nach Ablauf der Reclamationsfrist mittelst eines darüber zu führenden Ver- 
zeichnisses au den Vorsitzenden der Reclamationscommission. 
Die Stellung des Vorsitzenden ist im Wesentlichen dieselbe wie die des Vor- 
sitenden der Bezirkecommission (§. 17). Er hat den Inhalt der Beschwerden inso- 
weit zu erörtern und über die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen insoweit 
Erkundigung einzuziehen, um im Stande zu sein, der Commission einen gutachtlichen 
Vorschlag zu machen. 
Die Beschlußfassung über weitere Erörterungen durch den Vorsitzenden und ins- 
besondere über die dem Reclamanten auszugebende eidesstattliche Bekrästigung der 
von ihm gemachten Angaben ist der Reclamationscommission vorbehalten. 
Ueber jede Sitzung ist ein kurzes Protocoll aufzunehmen, welches die Beschluß- 
sähigkeit der Commission zu bezeugen und die Resultate der Beschlußfassung mit Be- 
zugnahme auf die in der betreffenden Tabelle bewirkten Einträge zu enthalten hat. 
Das Prototoll ist von dem Vorsitzenden und dem von diesem aus der Zahl der 
Mitglieder zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen. 
Die Eutscheidungen der Commission hat der Vorsitende den Reclamanten zu 
eröffnen. Derselbe hat außerdem die beschlossenen Steuerermäßigungen für jeden 
Steuerbezirk in tabellarischer Form zusammenzustellen, die Zusammenstellungen zu 
vollziehen und an die Vorsitenden der Bezirkscommissionen zur weiteren Besorderung 
an die Steuerämter zu übersenden. 
Die Steuerämter haben von den Ermäßigungen die Gemeindevorslände zu be- 
nachrichtigen. Die Erledigung sämmtlicher Reclamationen muß innerhalb 3 Monaten 
erfolgen. 
Zu §. 22 des Gesetzes: 
§. 26. 
K oste n. 
Die Liquidationen der Mitglieder der Bezirko= und Reclamationscommissionen
	        
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