12 1876.
§. 2.
Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Generalkommando die
Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen abgehalten werden.
3
8. 3.
Die Landräthe haben diese Orte und Termine —ie rechtzeitig auf orts-
übliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu brin
Die Mitglieder der Musterungs-Commissionen 1 sind zur Theilnahme an
der Vormusterung einzuladen.
8. 4
Jeder Pferdebesißer ist vervssihtei. zu diesem Termine seine sämmtlichen
Pferde zu gestellen mit Ausnahme
a. der Fohlen unter 3 Johren,
b. der Hengste und
C. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als
8 Tage abgefohlt haben. In beiden Fällen ist eine vom Ortövor.
stande ausgefertigte Bescheinigung vorzuzeigen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten sremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs= oder Staatodienste hinsichtlich der zum Dienstge-
brauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres
Berufes nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten kontraktmähig gehalten werden muh.
Die Gemeindevorstände und die Vorstände der Gutsbezirke, im Behinderungs-
salle ihre Stellvertreter, haben sich zu dem Vormusterungs-Termine einzufinden und
in demselben ein namentliches Verzeichniß der Pferdebesiher, worin zugleich die Zahl
sammtlicher vorhandenen Pferde angegeben ist, vorzulegen. Sie sind verpflichtet, den
Landrath darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Pferdebesitzer nicht alle Pferde,
welche er besitzt, vorgeführt bat.
8. 6.
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs-Com-
mission zu prüfen, und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden.