Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

12 1876. 
§. 2. 
Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Generalkommando die 
Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen abgehalten werden. 
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8. 3. 
Die Landräthe haben diese Orte und Termine —ie rechtzeitig auf orts- 
übliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu brin 
Die Mitglieder der Musterungs-Commissionen 1 sind zur Theilnahme an 
der Vormusterung einzuladen. 
8. 4 
Jeder Pferdebesißer ist vervssihtei. zu diesem Termine seine sämmtlichen 
Pferde zu gestellen mit Ausnahme 
a. der Fohlen unter 3 Johren, 
b. der Hengste und 
C. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 
8 Tage abgefohlt haben. In beiden Fällen ist eine vom Ortövor. 
stande ausgefertigte Bescheinigung vorzuzeigen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2) die Gesandten sremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) Beamte im Reichs= oder Staatodienste hinsichtlich der zum Dienstge- 
brauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres 
Berufes nothwendigen Pferde; 
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmähig gehalten werden muh. 
Die Gemeindevorstände und die Vorstände der Gutsbezirke, im Behinderungs- 
salle ihre Stellvertreter, haben sich zu dem Vormusterungs-Termine einzufinden und 
in demselben ein namentliches Verzeichniß der Pferdebesiher, worin zugleich die Zahl 
sammtlicher vorhandenen Pferde angegeben ist, vorzulegen. Sie sind verpflichtet, den 
Landrath darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Pferdebesitzer nicht alle Pferde, 
welche er besitzt, vorgeführt bat. 
8. 6. 
Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs-Com- 
mission zu prüfen, und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden.
	        
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