Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 13 
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als Reitpferde, Stangenpferde und Vorder- 
pferde zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Ver- 
wendung der Pferde entscheidet das niliarishe Mitglied. 
Ueber das Ergebniß der vomuns# innerhalb des Bezirks hat die Com- 
mission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A. unter Weglassung der am Anlage 4. 
Schlusse zu ziehenden Balance aufzustellen und dem Ministerium einzureichen. 
Das Ministerium läßt nach dem gleichen Schema, worin ebenfalls die Balance 
wegfällt, eine Uebersicht des Pferdebestandes der sämmtlichen Bezirke zusammen- 
stellen und übersendet dieselben dem Generalkommando, nachdem darunter die Balance 
mit dem Bedarf an Mobilmachungspferden gezogen ist. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde. 
8. 8. 
Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat 
das Land den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungs-Planes auf 
dasselbe repartirten Bedarf an Mobilmachungs= Pferden in natura zu stellen. 
. 9. 
Die erforderlicht Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegedienst noͤthigen Anlage B. 
Pferde ergeben die in Anlage B. zuuhalenn Bestimmungen. 
Das Ministerium vertheilt im Esrnnn mit dem Generalkommando des 
4. Armeccorps schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungs--Pferden auf 
die einzelnen Bezirke. 
Die von jedem Bezirke aufzubringende Quote an Mobilmachungs-Pferden wird 
den Landräthen bekanntgegeben. 
Die Landräthe vertheilen die von den Bezirken zu stellenden Quoten nach 
Maßgabe des Pserdebestandes. 
8. 11. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Bezirke der hesammte nach 
8. gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent 
wird ausgehoben und taxirt; der Taxwerih wird aus Reichsfonds vergütet. 
Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Ministeriums und des Generalkommandos 
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