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selben kommen für jedes in das Muster-Register eingetragene einzelne Muster oder
Musterpacket besonders zum Ansatz.
Für jede Bekanntmachung, welche ausführlichere Angaben enthält, als die im
§. 10 der Bestimmungen vom 29. Febr. I. J. vorgeschriebene Abfassung, sind, wenn
die Bekanntmachung im Reichsanzeiger mehr als acht Durckzeilen einnimmt, statt
des im F. 2 der gegenwärtigen Bestimmungen erwähnten Kostenbetrags die für Ver-
öffentlichungen im Reichsanzeiger allgemein festgesetzten Insertionsgebühren zu entrichten.
. 4.
Die Vorschriften der §§. 2 u. 3 —8 auf alle Bekanntmachungen Anwendung,
welche der Expedition des Reichsanzeigers nach dem 15. August 1876 zugehen.
Berlin, den 23. Juli 1876.
Das Reichskanzleramt.
Hofmann.
AXXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 9. September 1876, betreffend die Verordnung vom 2. Novbr.
1875 zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874.
Zur Beseiligung von Zweifeln, welche bei der Handhabung der Verordnung
vom 2. November 1875 (Ges.= Samml. S. 209) zur Ausführung des Reichs-
Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Neichsges.-Bl. S. 31) entstanden sind, machen
wir darauf aufmerksam, daß die im §. 4 der Impfverordnung vom 13. April 1818
vorgeschriebene Verpflichzung zur Vorlegung des Impfscheines bei Ein-
führung der Kinder in die Volksschule durch die neuere Gesetzgebung
nicht aufgehoben worden ist.
Rudolstadt, den 9. September 1876.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.