Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

170 1876. 
NXXIX. Verordnung 
vom 10. November 1876, betreffend die Zuständigkeit der Behörden 
für die eingeschriebenen Hülfskassen. 
Mit Höchster Genehmigung Serenisslmi wird in Ausführung des 8. 33 
des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Neichs- 
gesetzblatt Seite 125) und im Anschluß an das Landesgesetz vom 25. September 
1869 über die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen (Ges. Samml. S. 173) 
bestimmt: 
1) daß überall, wo das Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen von der Ver- 
waltungsbehörde oder der Aussichtebehörde spricht, darunter der Gemeidevor= 
stand zu verstehen ist. 
2) daß unter der höheren Verwalzmngsbehörde im Sinne des Gesetzes das Land- 
rathoamt zu verstehen ist. 
3) daß der Rekurs gegen die Entscheidungen des Landrathsamtes in Angelegen- 
heiten des Gesetzes an das Rekurs-(ollegium in Gewerbesachen geht. 
Rudolstadt, den 10. November 1876. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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