Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

14 1876. 
bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theilweisen Aus- 
sall der Musterung anzuordnen. 
8. 12. 
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Kreise in Musterungs- 
bezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde ent- 
halten darf. 
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungoorte in 
denselben erfolgt durch den Landrat 
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde 
slattfinden soll (F. 23), in der Regel nicht zu wählen. 
8. 13. 
Fur jeden Musterungöbezirk wird von dem Landrathe eine Musterungs. 
Commission gewählt. 
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen. 
Für jedes Mitglied der Commission ist für Behinderungesfälle ein Stellvertreter 
zu beslimmen. 
t es die Umstände gestakten, hat der Landrath jeder Musterungs- Com. 
mission einen Thierarzt beizuordnen. 
8. 14. 
Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Commission und deren Stell- 
vertreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren. 
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl 
vorzunehmen. 
Die Mitglieder der Commissionen und deren Stellvertreter sind durch den Land. 
rath mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Eingesessenen 
des betreffenden Bezirks bekaunt zu machen. 
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäste zu betrauen, empfängt 
die Aufträge des Landraths und sorgt unter Beihülfe der beiden anderen für deren 
pünktliche Ausführung. 
8. 9 
Die Mitglieder der Musterungs-Commissionen haben auch in Friedengzeiten 
die Verpflichtung, den Landräthen bei Ermiktelung des kriegsbrauchbaren Pferde- 
bestandes beizustehen, und den an sie dieserhalb ergebenden Aufforderungen nach 
bestem Wissen nachzukommen.
	        
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