Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 17 
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden 
gleich nach der Musterung in ibre Heimath entlassen. 
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitgliedes 
sofort herbeizuschaffen, und ist die Fesung der Bssitzer zu veranlassen. 
Das leitende Mitglied der - Commission hat dem Landrath 
nach Schluß der Musterung sogleich über de Verluuf derselben Bericht zu erstatten. 
Für die Aushebung und nn der zu gestellenden Pferde bilden die 
Landrathsamtsbezirke Rudolstadt und Königsee zusammen einen Aushebungsbezirk, 
der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen den zweiten Aushebungsbezirk. 
Das Ministerium bestimmt schon im Frieden, im Einvernehmen mit dem General- 
kommando, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungs= 
Bezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Commission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1) dem Landrath des Bezirks Rudolstadt resp. Frankenhausen oder dessen 
gesetlichem Vertreter als Civil- Commissarius, 
2) einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militär-Com- 
missarius, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Commission: 
1) ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Landrath zu- 
zuziehender Thierarzt und 
2) drei von dem Landrathe von set zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren. 
Zu Taxatoren müssen chunsn und unbescholtene Personen, welche das 
volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach 
dem als Aulage D beigefügten „Eidesformular“ durch den Landrath oder dessen Ver- Aulage D. 
treter vor Beginn des Abschähungs-Geschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte 
Abschrist der darüber aufzuehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, 
welche der Landrath im Bedarfsfall einberuft und vereidigt. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell zuzuziehenden Thier- 
ärzte erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß F. 16 
 
	        
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