Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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§. 28. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civil- Commissarius geleitet wird, ist 
nur der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und 
von der Preiosteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungs= Commission besonders seine Taxe an, 
welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (§. 27) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer 
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durch- 
schnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende 
Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschäten, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich 
der Abschäßzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
8. 29. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthũmers versehen 
sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Diese Stücke sind in der Tage mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauf- 
tragte die Pferde zu beaussichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die 
Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, 
so werden die dadurch entstehenden Koslen ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in 
Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil = Commissar zu veranlassen. 
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Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere 
diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aus- 
hebungs= Commission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Sielle die zum 
Ersatz bestimmten Pferde vorgesührt werden. 
Nach erfolgter Abschähzung findet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militair-Commissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee-Corps unter der Mähne 
Furstl. Schw., Rudolst. Gesetzsammlung XxXVI. 4
	        
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