Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten 
Mähnentasel versehen, auf der die Nummer, die Beslimmung (Truppentheil), sowie 
der Name des Bezirks angegeben ist. 
§. 32. 
In denjenigen Bezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums im Einverständ- 
niß mit dem General-Kommando Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör ange- 
kauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im An- 
schluß an diejenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfahren dabei ist dem 
für Aushebung der Pferde festgesetzten analog. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge- 
schirren abzunehmen, indem hierzu der Commission die vollständigen Gespanne vor- 
geführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Commission nicht 
gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der 
Zugpferde insofern von den Beslimmungen der Anlage B abweichen, als es haupt- 
sächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen Die abgenommenen Pferde 
werden in ein Nationale nach Anlage C eingetragen. 
Aulage * anlogt enthält die Beslimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge und 
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage 
Aulage F. Fist. ve Tafperhandlung aufzunehmen. 
. 33. 
Das General · Kommando trifft schon im Frieden Vorsorge, daß zum Zeitwunkt 
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende 
Transport= Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese 
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, 
wird das General-Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes oder der Ersatreserve I. Klasse vorsehen. Nöthigenfalls ist 
der Militair-Commissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die 
Mitwirkung der betrefsenden Landräthe rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die 
Zahl der Transport-Mannschaften ist danach zu berechnen, daß aus 1 Mann etwa 
3 Pferde kommen. 
Der Militair-Commissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig 
zu überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde 
militairischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch, und Fahr-Tableaus 
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
	        
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