Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 21 
Die gemictheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem 
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und 
Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militairfonds. 
Das General-Kommando stellt ferner sicher, daß die Transportführer rechtzeitig 
die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Regquisitionsscheine, sowie Blanquets zu 
Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über Natural Verpflegung, Vorspann und 
Fourage, lehtere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Rationssatz von 
5000 Gramm Hafer, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh pro Tag, erhalten. 
Von dem Militär-Commissar empfangen die Transportführer Nationale, welche, 
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (F. 21) 
auszustellen, von dem Militair Commissar zu volziehen und von dem Transport- 
führer an den Truppemtheil auszuhändigen sind. 
Das General Kommando wird endlich Anordnung tresien, inwieweit der Mili- 
tair-Commissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
34 
Nach Erledigung des Aushebungs= Geschäfts werden die in dem National 
der abgenommenen Pferde (5§. 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes 
Attest darin eingetragen: 
„Daß nach Inhalt des vorslehenden Nationals die Anzahl von 
egeeschrieben 
Pferden mit 
einer Gesammttaxe von .... 
geschriebben . 
Mark richtig ausgeliefe 
( 
Mark 
rt worden ist, bescheinigt 
Ort und Datum) 
Die Aushebungs-Commission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil= Commissar als 
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — 
Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil= Commissar über 
die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular G. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Ver. 
zeichniß der angekausten Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§. 32) eingetragen 
4 
Aulage G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.