1876. 23
mission an das Ministerium und das General-Kommando mit dem Hinzufügen zu
melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem
Bezirk vorhanden sind.
5S. 37.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirkes wegen nachträglich erkannter
Untauglichkeit eines Theiles derselben das Contingent nicht decken, so sind zu-
nächst die 3 Procent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die
übrigen bereits von der Auchebungs-Commission als kriegobrauchbar anerkannten
Pferde (S§. 26 und 27).
Sollte auch hierdurch das vollständige Contingent an kriegsbrauchbaren Pferden
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Commissionen als
kriegsbrauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen
Pferde des Bezirkes auf Grund des Nationals (§. 21) direct an den Aushebungs-
ort zu beordern.
Für den Fall, daß die Aushebungs-Commission bereite auseinandergegangen
sein sollte, nimmt der Landrath resp. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung
eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachreviston und Abschätung nach
Mahgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Be-
zahlung und Ablieferung an die Truppentheile.
8. 38.
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschafts hat der Landrath dem Ministerium
über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erslatten und demselben
eine Uebersicht nach Anlage 11 beizusügen. Anlage II.
S. 39.
Die ersorderlichen Druckformulare zu den nach 8. 18 vorrthig zu halten-
den Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidcsformulare (Anlage D), Ver-
zeichnisse (Anlage F), Anerkenntnisse (Anlage G) und Uebersichten über das Aus-
hebungs. Geschäft (Anlage II) werden für Rechnung des Militair= Etats ange-
sertigt und schon im Frieden den Landräthen in genügender Anzahl übermacht.
Die Liquidationen über die Beschaffungekosten qu. Formulare sind an die betreffen-
den Intendantmen zur Anweisung zu übersenden.
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Nequisitions=
scheinen, sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungs-Formulare
über Natural Verpflegung, Vorspaun und JFomage, Quartier-Bescheinigungen,