Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 29 
Anlage B. Cu &. 9) 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheil der Mobilmachungs--Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft wer- 
den, wird Folgendes festgesetzt: 
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter, 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde 
überhaupt nicht unter 1 Meter 57 Centimeter, 
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
4) Artillerie und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimcter 
hroß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maah als das 
angegebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht 
unter 1 Meter 55 Centimeter herabgegangen werden. Dem Alter nach sind Pferde 
zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegodienst. 
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen 
nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie 
untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spathlähmung, schadhaften 
Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahl- 
krebs u. s. w.) behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden 
mu, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer 
Krankheit herührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augen- 
schein bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen 
wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Heugst nicht mehr angenom- 
men hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, 
daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß als- 
dann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter ander Umständen die An- 
nahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. 
5.
	        
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