Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

30 1876. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestlellung haftet 
der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, 
deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen 
des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die 
Rückforderung des gezahlten Tapxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb be- 
stimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes 
bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der 
Gewährleistung in Kraft.
	        
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