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9. Januar d. J., betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (Reichs-
gesebblatt S. 4), sowie des Reichsgesetzeo vom 10. Jannar d. J., betreffend den Schutz
der Photographien gegen unbesugte Nachbildung (Reichsgesetzblatt S. 8), mit dem
I. Juli d. J. beginnt. Die zur Ausführung dieser Gesetze vom Reichskanzleramte
in Nr. 9 des Centralblattes für das deutsche Reich vom 3. März d. J. erlassenen
Bestimmungen sind nachstehend abgedruckt.
egen der Sachverständigen. Vereine werden weitere Bestimmungen vorbehalten.
Rudolstadt, den 25. April 1876.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
immungen
über die Zusammensetzung und den Geschästsbetrieb der künstlerischen, photographischen
und gewerblichen Sachverständigen-Vereine.
. 1.
In Gemäßheit ".
a) des §. 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urhebereecht
an Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt S. 4),
b) des S. 10 des Gesetzes vom 10. Januar 1876, betreffend den Schut der
Photographien gegen unbesugte Nachbildung (Reichs-Gesetzblatt S. 8),
J) des §. 14 des Gesetzes vom 11. Jannar 1870, betrefsend das Urhebereecht
an Mustern und Modellen (Reichsgesetzblatt S. 11),
werden
a) künsllerische,
b) photograpbische,
J00) gewerbliche
Sachverständigen-Vereine gebildet. In keinem Bundesslaat darf mehr als ein künst-
lerischer, ein photographischer und ein gewerblicher Sachverständigen Verein bestehen.
2.
Der künstlerische und der photographische Sachverständigen= Verein besteht aus
je sieben, der gewerbliche Sachversländigen-Verein aus zehn Mitgliedern, ein-
schließlich des Vorsitzenden. Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder
wird eine Anzahl Stellvertreter ernannt.