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untersagt ist; die Vomichtungen müssen aber amtlich mit einem Stempel versehen
werden.
Wer sich im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch ferner
zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat daher die Vorrichtungen bis
zum 30. September 1876 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohn-
ortes oder desjenigen Ortes, an welchem seine Firma eingetragen ist. vorzulegen.
Wenn der Berechtigte im Inlande keinen Wohnort und keine eingetragene Firma
besitzt, so hat die Vorlegung bei der Polizeibehörde in Leipzig zu erfolgen.
8. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrich-
tungen nach dem nachfolgenden Formular A. auf und bedruckt die Vorrichungen A.
demnächst mit ihrem Dienststempe
Ob die Herstellung der Voriichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung erlaubt
war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat sie die Stempelung zu
verweigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach dem 1. Juli
1876 hergestellt worden sind.
8. 3.
Das Verzeichniß (F. 2) wird bis zum 31. Oktober 1876 von der Polizeibe-
hörde an die zuständige Centralbehörde des betressenden Bundesstaats im Geschästs-
wege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der
Polizeibehörde Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt seien,
bedarf es nicht.
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Für de Inventarisirung und Absiempelung der Vorrichtungen werden Kosten
nicht erhobe
baerlin, den 29. Februar 1876.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.