1876. 55
8. 3.
88. 2—8 der Instruktion vom 7. Dezember 1870 über die Führung der
—’ finden auch auf Werke der bildenden Künste Anwendung.
Berlin, den 29. Februar 1876.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
Die im §. 3 der vorstehenden Bestimmungen über die Führung der Eintrags-
rolle für Werke der bildenden Künsie erwähnte Instruftion vom 7. Dezember 1870
lautet:
Instruhtion über die Führung der Eintragsrolle.
8. 1.
In der Eintragsrolle werden die in den S§. 6, 11, 52, 60 des Gesehes vom
II. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht au Schriftwerken 2c. (Bundes, Gesetz-
blatt S. 339) näher bezeichneten Eintragungen bewirkt.
Diese Eintragungen beziehen sich:
a) auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von Schrist-
werken, Abbildungen, Kompositionen, dramatischen und dramatisch- musi-
kalischen Werken, welche anonym oder pseudonum erschienen oder aufgeführt
worden sind,
b) auf die uning des rechtzeitigen Erscheinens vorbehaltener Uebersetzungen,
P) auf die Anmeldung früher ertheilter Privilegien.
2.
Die Eintragsrolle wird bei dem Stadtrat zu Leipzig geführt. Die Eintrags-
scheine, Auszüge aus der Eintragsrolle und alle sonstigen, die Eintragung betressen-
den Verfügungen werden unter der Unterschrift des Stadtraths zu Leipzig ausgefertigt.
8. 3.
Wer eine Eintragung in die Eintragsrolle verlangl, hat seinen Antrag schrift
lich oder zu Protokoll bei dem Stadtrath in Leipzig zu stellen. Wird der Antrag
schriftlich gestellt, so muß die Echtheit der Unterschrist des Antragstellers gerichtlich
oder notariell beglaubigt sein.
Der Vorlegung der Schriftwerke 2c. oder der Urkunden, auf welche die nach-
gesuchte Eintragung sich bezieht, bedars es nicht.