Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. s0 
Anlage C. 
Eintragsschein. 
Es wird 1 brd . bescheinigt, daß in der Eintragsrolle zu Leipzig, 
Abtheilung , solgende Eintragung bewirkt worden ist. 
DerI meldet an, daß .. . . . . ... 
Tag der Anmeldung: 
Leipzig, den 
(Unterschrift.) 
Bestimmungen 
über die Führung des Musterregisters. 
8. 1. 
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauf— 
tragten Gerichtsbehörden geführt (§.9 des Gesetzes vom 11. Jannar 1876, be. 
treffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen — Reichs-Gesetzblatt S. 11). 
Soweit im Nachstehenden nichts Abweichendes bestimmt ist kommen die Vorschriften 
über die Führung des Handelsregisters auch bei dem Musterregister zur Anwendung. 
§. 2. 
Das Musterregister wird nach dem anliegenden Formular A. eingerichtet. Zu A. 
demselben ist ein Verzeichniß anzulegen, welches die eingetragenen Namen, beziehunggg 
weise Firmen in alphabetischer Reihenfolge enthält. 
8. 3. 
Zu dem Musterregister werden Akten angelegt, in welche, nach der Zeitfolge, 
alle dasselbe betreffenden Eingaben, Verhandlungen, Urkunden 2c., gebracht werden. 
Eingaben und Verhandlungen, in welchen ein Antrag auf Eintragung in 
das Musterregister enthalten ist, müssen mit dem Vermerke versehen werden, an 
welchem Tage und zu welcher Stunde sie bei dem Gerichte eingegangen sind. 
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