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8. 4.
Die Exemplare und Abbildungen der Muster 2c., welche in Gemäßheit des S. 7
des Gesetzes beim Gerichte niedergelegt werden, sind in einem besonderen, leicht zu-
gänglichen Behältnisse sicher aufzubewahren und mit einem Papierstreisen zu versehen,
auf welchem das betreffende Blatt des Muslerregisters und der Akten augegeben ist.
8. 5.
Die Anträge auf Eintragung in das Musterregister können schristlich oder münd.
lich zu Protokoll gestellt werden. Im ersteren Falle muß die Echtbeit der Unter-
schrift des Antragstellers von einer zur Führung eines öfsentlichen Siegels berechtigten
Person, unter Beidrückung dieses Siegels, amtlich beglaubigt sein; im letzteren Falle
muh die Identität der Person des Antragstellers, sosern derselbe dem Gericht nicht
bekannt ist, durch einen bekannten und glaubhaften Zeugen erwiesen werden.
· §.6.
Bei der Anmeldung muß bestimmt angegeben werden, ob das Muster 2c., dessen
Eintragung verlangt wird, für Flächenerzeugnisse oder für plastische Er-
zeugnisse bestimmt ist (§. 6 Nr. 2 des Gesetzes). Wenn der Anmeldende eine
solche Angabe unterlassen hat, so ist er zur nachträglichen Beibringung derselben mit
dem Bemerken aufzufordern, daß die Eintragung des Musters 2c. vor Abgabe dieser
Erklärung nicht erfolgen könne. Die Anmeldung eines und desselben Musters rc.
für Flächenerzeugnisse und für plastische Erzeugnisse ist unzulässig.
8. 7.
Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt
werden. Die Packete dürfen aber nicht mehr als 50 Muster r2c. enthalten und nicht
mehr als 10 Kilogramm wiegen (§. 9. Abs. 4 des Gesetzes). Wenn bei der Ge-
richtsbehörde ein Packet eingeht, welches mehr als 10 Kilogramm wiegt, oder welches
— nach der Ausschrist bezw. nach dem Anschreiben — mehr ald 50 Muster enthält,
so ist dasselbe zurückzusenden und die Eintragung in das Musterregister zu verweigern.
Auf den Packeten muß äußerlich angegeben sein, wieviel Muster 2c. in demselben
enthalten sind.
Außerdem müssen an jedem Muster, beziehungsweise an jedem Packete mit
Musteim die Fabriknummem oder die Geschäftsnummern, unter welchen die Muster
in den Geschäftsbüchern des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers eingetragen
sind, angegeben sein.