Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

62 1876. 
A. In das Musterregister ist eingetragen: 
Nr. 1. Firma Schmidt u. Co. in Leipzig: 1 Muster für Teppiche; offen; 
Flächenmuster; Fabriknummer 100; Schutzfrist 1 Jahr; Angemeldet 
am 1. April 1376. Vormittags 9 Uhr. 
Nr. 2. Fabrikant Schulz in Leipzig: 1 Packet mit 20 Mustern für Tapeten; 
Flächenmuster; Fabrikuumuer 10 —29; Schupfrist 3 Jahre; Ange- 
meldet am 2. April 1876, Vormittags 10 Uhr. 
Nr. 3. Glasfabrik von Müller in Leipzig: 1 Glaskrone; versiegelt; Muster 
für plastische Erzeugnisse; Fabriknummer 20; Schutfrist 10 Jahre; 
Angemeldet am 3. April 1876, Vormittags 11 Uhr. 
Leipzig, den 30. April 1876. 
Königliches Handelsgericht. 
B. In das Musterregister ist eingetragen: 
bei Nr. 1. Firma Schmidt u. Co. in Leipzig hat für das unter Nr. 1 einge- 
tragene Teppichmuster die Verlängerung der Schupfrist bis auf 3 Jahre 
angemeldet. 
Leipzig, den 31. Dezember 1876. 
Königliches Handelsgericht. 
8. 11. 
Die versiegelt niedergelegten Muster ꝛc. werden nach Ablauf der Schußfrist, 
oder, falls die Schutzfrist drei Jahre übersteigt, nach Ablauf von drei Jahren, von 
der Anmeldung ab gerechnet, von Amtswegen eröffnet und können alsdann von 
jedermann eingesehen werden. 
Damit die Erxöfsnung rechtzeitig erfolge, ist über die verfiegelt niedergelegten 
Muster ein besonderes Verzeichniß zu führen, in welchem der Tag vermerkt wird, 
an welchem die amtliche Eröffnung vorzunehmen ist. Ueber die erfolgte Oeffnung. 
ist eine kurgze Verhandlung aufzunehmen, welche bei den Akten verbleibt. 
8. 12. 
Die niedergelegten Muster 2c., sowie deren Abbildungen werden vier Jahre 
nach Ablauf der Schug#frist aufbewahrt. Demnächst ist der Urheber, bezw. sein
	        
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