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in den Fällen des &. 6 Satz 2 und des §. 7 Saß 1 der Verordnung, die Vor-
nahme von Emntearbeiten und den Betrieb von Mahlmühlen ausnahmsweise an
Sonn., Fest und Bußtagen zu gestatten, dahin erweitert, daß ihnen dieselbe Er-
mächtigung auch rücksichtlich der dem S. 7 Satz 1 unterfallenden gewerblichen Ver-
richtungen verliehen sein soll. Hiewon darf indeß nur in einzelnen und mur in
Nothfällen Gebrauch gemacht werden. Handelt es sich um Arbeiten und Beschäfti-
gungen, die öffentlich vemichtet werden oder die durch Geräusch oder auf andere
Weise in die Oeffentlichkeit hinaustreten, so ist die ausnahmsweise Vornahme der-
selben nur dann zu gestatten, wenn klar und unzweifelhaft vorliegt, daß die Arbeiten
ohne erhebliche Gefahr für Leben und Eigenthum oder obne große Nachtheile für
das öffentliche Interesse keinen Aufschub erleiden dürfen.
Rudolstadt, den 10. Mai 1876.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrad.
& XVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. Mai 1876,
eine Berichtigung der Verordnung vom 31. Decbr. 1875 betreffend.
In der Verordnung vom 31. December 1875, die Gebühren der öfsentlichen
Impfärzte betrefsend (Ges.-Samml. 1876, S. 9) muß es im F. 2 heißen:
„nach §. 76 Nr. III. und §. 81 der unterm 6. April 1868 veröffentlichten
Zusammenstellung der über das Sporkelwesen erlassenen Bestimmungen
(Ges.-Samml. 1868, S 2., anstatt
„nach F. 76 Nr. III. und F. 81 des Sportelgesetzes vom 4. März 1859
(Ges.-Samml. S. 27)“
was hiermit bekannt gemacht wird.
Rudolsladt, den 19. Mai 1876.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v.
ertrak.