Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

66 1876. 
in den Fällen des &. 6 Satz 2 und des §. 7 Saß 1 der Verordnung, die Vor- 
nahme von Emntearbeiten und den Betrieb von Mahlmühlen ausnahmsweise an 
Sonn., Fest und Bußtagen zu gestatten, dahin erweitert, daß ihnen dieselbe Er- 
mächtigung auch rücksichtlich der dem S. 7 Satz 1 unterfallenden gewerblichen Ver- 
richtungen verliehen sein soll. Hiewon darf indeß nur in einzelnen und mur in 
Nothfällen Gebrauch gemacht werden. Handelt es sich um Arbeiten und Beschäfti- 
gungen, die öffentlich vemichtet werden oder die durch Geräusch oder auf andere 
Weise in die Oeffentlichkeit hinaustreten, so ist die ausnahmsweise Vornahme der- 
selben nur dann zu gestatten, wenn klar und unzweifelhaft vorliegt, daß die Arbeiten 
ohne erhebliche Gefahr für Leben und Eigenthum oder obne große Nachtheile für 
das öffentliche Interesse keinen Aufschub erleiden dürfen. 
Rudolstadt, den 10. Mai 1876. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrad. 
  
& XVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. Mai 1876, 
eine Berichtigung der Verordnung vom 31. Decbr. 1875 betreffend. 
In der Verordnung vom 31. December 1875, die Gebühren der öfsentlichen 
Impfärzte betrefsend (Ges.-Samml. 1876, S. 9) muß es im F. 2 heißen: 
„nach §. 76 Nr. III. und §. 81 der unterm 6. April 1868 veröffentlichten 
Zusammenstellung der über das Sporkelwesen erlassenen Bestimmungen 
(Ges.-Samml. 1868, S 2., anstatt 
„nach F. 76 Nr. III. und F. 81 des Sportelgesetzes vom 4. März 1859 
(Ges.-Samml. S. 27)“ 
was hiermit bekannt gemacht wird. 
Rudolsladt, den 19. Mai 1876. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. 
ertrak. 
 
	        
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