XVII. Nachtrag
zur Instruction für die Standesbeamten
vom 7. Juni 1876.
Zum Zweck der Herbeiführung einer übereinstimmenden Regelung der für die
Standesbeamten im Wege der Instruction erlassenen Bestimmungen wird die dies-
seitige Instruction vom 11. December 1875 (Ges.= Sammi. S. 249) in den §. 6
und 7 dahin abgeändert,
1) daß auch die Uebereinstimmung der Nachmagsvermerke im Nebenregister
mit denen des Haupnegisters besonders beglaubigt werden muh (§. 61,
2) daß Berichtigungen der Eintragungen am Rande der leßteren durch den
Standesbeamten und mit der Unterschrist der Erschienenen nur bis zur
Vollziebung der Eintragung durch den Standesbeamten zulässig sind.
(§. 7 Absatz 2.) Durch die Unterschrist des Standesbeamten wird die
Eintragung abgeschlossen und es können Berichtigungen alsdann nur noch
im Wege der Ss. 65 und 66 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875
stattfinden.
Rudolstadt, den 7. Juni 1876.
Fürstlich Schwonzt. Ministerium.
Bertrab.
& XVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 7. Juni 1876,
die Abänderung der Verordnungen vom 2. Jannar und 11. November
1874 wegen Beschränkung der Belastung der Fuhrwerke auf den
Kunststraßen der Fürstl. Oberherrschaft betreffend.
Die durch die Verordnungen vom 2. Jannar 1874 (Ges.-Samml. S. 21)
und vom 11. November 1874 (Ges.= Samml. S. 120) eingeführten Bestimmungen
über die Beschränkung der Belastung der Fuhrwerke auf den Kunststraßen der