ro 1876.
vereinigten mehreren Orte und Fluren gelegen ist, soweit einzelne Bestandtheile des
Ortes nicht etwa einem Gutsbezirke überwiesen sind. Ein Gutsbezirk umsaßt
die sämmtlichen zu einem Gute gehörigen Grundbesitzungen, soweit dieselben zu
einem besonderen Bezirke vereinigt worden sind.
Jedes Grundstück im Staatsgebiete muß einem Gemeinde= oder Gutsbezirke
angehören.
Ausgenommen hiewon sind nur
I) diejenigen Grundtesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des Landes-
fürsten überwiesen sind, z. B. die Schlösser des regierenden Hauses mit den dazu
gehörigen Gärten und Anlagen:
2) Waldungen, welche ein zusammenhängendes Arcal von mindeslens 46 Hectar
umfassen und weder schon einem Gemeindebezirke einverleibt sind, noch zu Guts-
complexen gehören.
Die Grurdbesitzungen unter 1 und 2 haben im Betreff der Herstellung und
Erhaltung der zum öffentlichen Verkehre erforderlichen Wege, Brücken und Stege,
wenn und insoweit solche ihr Gebiet berühren, sowie im Betreff der Aufrecht-
haltung der öffenklichen Ordnung und Sicherheit, dieselben Verpflichtungen, wie
sie den Gemeinden obliegen (Art. 15). Die Bewohner derselben werden hinsichtlich
der Gemeindeverhältnisse einer benachbarten, in der Negel der zunächst liegenden
Gemeinde zugewiesen. Ausgenommen hiewon sind nur der Landesfürst und die
Glieder seines Hauses.
Arl. 4.
Grundbesitzungen, die zur Zeit einem Gemeindeverbande noch nicht einwerleibt
sind, werden in der Regel mit dem ihnen zunächst gelegenen Gemeindekezirke ver-
bunden, wobei indeß Gutscomplexe ohne besonderen Grund verschiedenen Gemeinde-
bezirken nicht zugewiesen werden sollen.
Mit Gemeindebezirken noch nicht verbundene Grundbesitungen, die bis zum
Erlaß der Gemeindeordnung vom 5. April 1850 als besondere Heimathsbezirke
bestanden haben und mit denen bis zum Erscheinen des Gesetzes vom 1. Mai 1850,
die Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit betr. (Ges. Samml., S. 361), Palri-
monial-Gerichtsbarkeit verbunden war, oder die als landesherrliche Domänen einen
Bestandtheil des Fürstlichen Hausfideicommißgutes bilden, können, auf Antrag
des Eigenthümers, bezüglich der Domänenverwaltung, ganz oder zum Theil für be-
sondere Gutsbezirke erklärt werden, wenn sie nach ihren Verhältnissen hierzu als
geeignet erscheinen.