Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

ro 1876. 
vereinigten mehreren Orte und Fluren gelegen ist, soweit einzelne Bestandtheile des 
Ortes nicht etwa einem Gutsbezirke überwiesen sind. Ein Gutsbezirk umsaßt 
die sämmtlichen zu einem Gute gehörigen Grundbesitzungen, soweit dieselben zu 
einem besonderen Bezirke vereinigt worden sind. 
Jedes Grundstück im Staatsgebiete muß einem Gemeinde= oder Gutsbezirke 
angehören. 
Ausgenommen hiewon sind nur 
I) diejenigen Grundtesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des Landes- 
fürsten überwiesen sind, z. B. die Schlösser des regierenden Hauses mit den dazu 
gehörigen Gärten und Anlagen: 
2) Waldungen, welche ein zusammenhängendes Arcal von mindeslens 46 Hectar 
umfassen und weder schon einem Gemeindebezirke einverleibt sind, noch zu Guts- 
complexen gehören. 
Die Grurdbesitzungen unter 1 und 2 haben im Betreff der Herstellung und 
Erhaltung der zum öffentlichen Verkehre erforderlichen Wege, Brücken und Stege, 
wenn und insoweit solche ihr Gebiet berühren, sowie im Betreff der Aufrecht- 
haltung der öffenklichen Ordnung und Sicherheit, dieselben Verpflichtungen, wie 
sie den Gemeinden obliegen (Art. 15). Die Bewohner derselben werden hinsichtlich 
der Gemeindeverhältnisse einer benachbarten, in der Negel der zunächst liegenden 
Gemeinde zugewiesen. Ausgenommen hiewon sind nur der Landesfürst und die 
Glieder seines Hauses. 
Arl. 4. 
Grundbesitzungen, die zur Zeit einem Gemeindeverbande noch nicht einwerleibt 
sind, werden in der Regel mit dem ihnen zunächst gelegenen Gemeindekezirke ver- 
bunden, wobei indeß Gutscomplexe ohne besonderen Grund verschiedenen Gemeinde- 
bezirken nicht zugewiesen werden sollen. 
Mit Gemeindebezirken noch nicht verbundene Grundbesitungen, die bis zum 
Erlaß der Gemeindeordnung vom 5. April 1850 als besondere Heimathsbezirke 
bestanden haben und mit denen bis zum Erscheinen des Gesetzes vom 1. Mai 1850, 
die Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit betr. (Ges. Samml., S. 361), Palri- 
monial-Gerichtsbarkeit verbunden war, oder die als landesherrliche Domänen einen 
Bestandtheil des Fürstlichen Hausfideicommißgutes bilden, können, auf Antrag 
des Eigenthümers, bezüglich der Domänenverwaltung, ganz oder zum Theil für be- 
sondere Gutsbezirke erklärt werden, wenn sie nach ihren Verhältnissen hierzu als 
geeignet erscheinen.
	        
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