Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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vorbehälllich des gesetzlich geordneten Oberaussichts= und Beslätigungsrechts der 
Staatsregierung. 
Art. 11. 
Gültig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwillen der Gemeinde mit ver- 
bindender Kraft auc. — Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechteansprüche an die 
Gemeinde und deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchügt 
werden. 
Art. 12. 
Enthalten Beschlüsse nicht blos Entscheidungen einzelner gegebener Fälle, sondern 
allgemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Nichtschnur dienen sollen, so heißen 
sie Orts= Statuten, Orts-Gesetze. 
rt. 13. 
Die Gemeinden haben das Recht unter Aufsicht des Staates zur Erreichung. 
der Gemeindezwecke, insbesondere zur weiteren Ausführung, sowie auch zur Ab- 
änderung. Erläuterung und Ergänzung der durch dieses Gesetz bestimmten Ver- 
fassung der Gemeinden, Ortostatuten zu errichten. 
Dergleichen Ortsstatuten dürfen mit den Reichsgesetzen und den Gesetzen des 
Staates nicht im Widerspruch siehen und werden durch solche stets aufgehoben, be- 
züglich abgeändert. 
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Landrathsamte zur Prüsung und 
Begutachtung und dem Ministerium zur Beflätigung vorzulegen (Art. 166, Nr. 3). 
Wenn die letztere erfolgt ist, so sind die Staluten in ortsüblicher Wiise öffentlich 
bekannt zu machen. — Mit dieser Bekamtmachung treien dieselben in Krast, inso- 
sern nicht ein anderer Zeilpunkt bestimmt i 
Das Ministerium hat das Recht, dergleichen Statuten nach Anhörung der Ge- 
meindebehörde und des Landrathsamtes wieder aufzuheben. 
Art. 14. 
Die Gemeinden haben das Recht, die zur Erfüllung der ihnen obliegenden 
Verpflichtungen erforderlichen Mittel, soweit solche nicht durch den Abwurf des 
Gemeindevermögens gewährt werden, durch Gemeindestenern aufzubringen 
(Artt. 118 ff. 126.) 
Zu gleichem Zwecke sind sie zur Forderung persönlicher Dienstleislungen von 
den Ortsbewohnern berechtigt (Artt. 127 und 151). 
Art. 15. 
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem Ge-
	        
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