1876. 73
mein dezwecke abgeleitete Bedürfuiß erfordert. Sie haben die Verpslichtung zur Her-
stellung und Erhaltung aller zur Ereichung dieser Zwecke erforderlichen Einrich.
tungen und Ortganstalten, z. B. der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege,
Brücken und Stege, der nöthigen Brunnen- nnd Wasscrletttmgcn zur Aufrechthallung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit u.
Dieselben echmen dien ünn wasschu der Kirchen und Schulen
ob, nebst Allem was dazu ge
Die Gemeinden kündn “ Erfüllung dieser Verpflichtungen vom Staate im
Verwaltungswege angehalten, auch können die Leistungen im Weigerungsfalle auf
Kosten der Gemeinden angeordnet und ausgeführt und diese Kosten auf dem durch
die §5. 77 ff. der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 bezeichneten Wege von
dem Landrathsamte eingezogen werden.
Art.
Das Gemeindevermögen umfaßt Tesune Sachen, Rechte und Verbindlich.
keiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Gemeindemitgliedern
als solchen oder den sammtlichen Ortsbürgern oder Nachbam in dieser Eigenschaft
zustehen und aufruhen. Eo unterliegt der Verwaltung und Benutzung zum Besten
der ganzen Gemeinde. Dies bildet indeh nur die Negel, indem das gegenwärlige
Gesetz rechtlich bestehende Verhältnisse, insbesondere Rechte, welche von Seiten ein-
zelner Gemeindemitglieder oder einzelner Classen derselben auf Grund genügender
Rechtstitel an dem Gemeindevermögen beansprucht werden können, in keinerlei Weise
beeinkrächtigen will.
Art.
Handlungen von Seiten des nasnitaln der Gemeindebehörde im Namen der
Gemeinde sind für diese rechtsverbindlich, vorausgesetzt, daß das Geschäft in den
Fällen, in welchen es der Genehmigung der ganzen Gemeindebehörde, bezüglich der
Gemeindeversammlung und der Staatsregierung bedarf, dieselbe erhalten hat.
Art. 18.
Zur Ausübung der Regierungsrechte in den einzelnen Gemeinden, z. B. in
Angelegenheiten der Polizei, der Wehrhaftmachung, des Steuerwesens, der Landes-
grenzregulirungen u. s. w., sind die Gemeinden verbunden, die Staalebehörden
durch ihre Vorstände zu unterstatzen; auch haben sie auf Iaiange die Verwaltung
der Ortspolizei zu übernehmen (Artt. d. 99. 100. 149. 156).