Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

4 1876. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
Erstes Capitel. 
Fur städtische und ländliche Gemeinden. 
1. Von den Gemelndemitgliedern und den Gutsangehörigen überhaupt. 
rt. 19. 
Gemeindemitglieder sind alle diejenigen, deren Gesammtheit nach Art. 2 die 
Ortsgemeinde bildet. 
Bürger oder Nachbarn, welche zwar den Wohnsitz im Gemeindebezirk ausge- 
geben, sich jedoch das Bürger= oder Nachbamecht gewahrt haben, bleiben Gemeinde- 
mitglieder (Art. 36 Nr. 3). 
Art. 20. 
Die Gemeindemitgliedschaft verleiht, außer dem allgemeinen Anspruche auf 
obrigkeitlichen Schutz, die Befugniß der bestimmungsmäßigen Benuhung der öffent. 
lichen Anstalten der Gemeinde, soweit nicht Einzelne oder einzelne Classen von 
Gemeindemitgliedern ausschließliche oder vorzügliche Rechte darauf haben. 
Die Guksangehörigkeit gewährt dieselben Besugnisse, soweit von denselben nach 
den Verhältnissen des betreffenden us#tezs die Rede sein kann. 
Die Verpflichtungen der Geneinmaklan bestehen in: 
1) der Leistung derjenigen Beiträge und Abgaben zur Gemeindekafse, in- 
yleichen solcher Dienste zum Gemeindebesten, welche nach Landes, oder Ortsgesetzen 
oder nach begründetem Herkommen oder nach Beschluß der Gemeindebehörde bezüg- 
lich der Gemeindeversammlung von ihnen zu gewähren sind; 
2) der Folgeleistung gegenüber den Anordnungen des Gemeindevorstandes. 
Dieselben Bestimmungen finden, je nach den Verhällnissen des Gutsbezirks, 
auch auf die Gutsangehörigen Anwendung (Art. 157). 
2. Von den Bürgern und Nachbarn insbesondere. 
t. 22. 
Bürger (in den Städten) und Nachbarn (in den ländlichen Gemeinden) sind 
diejenigen selbstständigen Gemeindemitglieder, welche das Bürger oder Nachbarrecht in 
der Gemeinde erworben haben. 
Art. 23. 
Das Bürger= oder Nachbarrecht umfaßt außer den allgemeinen Befunnissen der 
Gemeindemitglieder folgende besondere Rechte:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.