4 1876.
Zweiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Erstes Capitel.
Fur städtische und ländliche Gemeinden.
1. Von den Gemelndemitgliedern und den Gutsangehörigen überhaupt.
rt. 19.
Gemeindemitglieder sind alle diejenigen, deren Gesammtheit nach Art. 2 die
Ortsgemeinde bildet.
Bürger oder Nachbarn, welche zwar den Wohnsitz im Gemeindebezirk ausge-
geben, sich jedoch das Bürger= oder Nachbamecht gewahrt haben, bleiben Gemeinde-
mitglieder (Art. 36 Nr. 3).
Art. 20.
Die Gemeindemitgliedschaft verleiht, außer dem allgemeinen Anspruche auf
obrigkeitlichen Schutz, die Befugniß der bestimmungsmäßigen Benuhung der öffent.
lichen Anstalten der Gemeinde, soweit nicht Einzelne oder einzelne Classen von
Gemeindemitgliedern ausschließliche oder vorzügliche Rechte darauf haben.
Die Guksangehörigkeit gewährt dieselben Besugnisse, soweit von denselben nach
den Verhältnissen des betreffenden us#tezs die Rede sein kann.
Die Verpflichtungen der Geneinmaklan bestehen in:
1) der Leistung derjenigen Beiträge und Abgaben zur Gemeindekafse, in-
yleichen solcher Dienste zum Gemeindebesten, welche nach Landes, oder Ortsgesetzen
oder nach begründetem Herkommen oder nach Beschluß der Gemeindebehörde bezüg-
lich der Gemeindeversammlung von ihnen zu gewähren sind;
2) der Folgeleistung gegenüber den Anordnungen des Gemeindevorstandes.
Dieselben Bestimmungen finden, je nach den Verhällnissen des Gutsbezirks,
auch auf die Gutsangehörigen Anwendung (Art. 157).
2. Von den Bürgern und Nachbarn insbesondere.
t. 22.
Bürger (in den Städten) und Nachbarn (in den ländlichen Gemeinden) sind
diejenigen selbstständigen Gemeindemitglieder, welche das Bürger oder Nachbarrecht in
der Gemeinde erworben haben.
Art. 23.
Das Bürger= oder Nachbarrecht umfaßt außer den allgemeinen Befunnissen der
Gemeindemitglieder folgende besondere Rechte: