1876. 75
1) das Recht der Mitbenutzung und Theilnahme am Gemeindegute, soweit nicht
dessen Nutzungen auf Grund genügender Rechtslitel Einzelnen oder einzelnen Classen
von Gemeindemitgliedern zustehen (Ar. 160);
2) das Recht der Abstimmung in Gemeinde-Angelegenheiten für diejenigen
Bürger oder Nachbarn, bei denen die Voraussehungen der Artt. 39. 134. 135.
vorhanden sind;
3) für die männlichen Bürger oder Nachbarn das Recht der Wählbarkeit zu
Gemeindcämtern nach Maßgabe der hierfür bestehenden besondern Vorschriften.
Art. 24.
In wie weit Wittwen der Bürger oder Nachbarn die denselben zuständig ge-
wesene Mitbenupung und Theilnahme am Gemeindegute (Art. 23. Nr. 1) während
der Dauer des Wittwenstandes fortsetzen dürfen, richtet sich nach eines jeden Orts
Gewohnheit oder Statut.
Art. 25.
Das Bürger= oder Nachbarrecht wird erworben durch auodrückliche Verleihung
der Gemeindebehörde, sowie durch definitive (unwiderrufliche) Anstellung im Hof.,
Staats-, Kirchen und Schuldienste oder als Rechtsanwalt am amtlichen Wohnsitze.
Die Ertheilung des Ehrenbürgerrechts soll als eine Aufnahme in den Bürger-
verband nicht angesehen werden, und verpflichtet deshalb nicht zur Uebernahme von
Gemeindeämtern und Gemeindelasten.
rt. 26.
Die Erwerbung des Bürger- oder Nachbarrechts setzt wesentlich voraus:
1) eine physische Person;
25 rechtliche Selbstständigkeit;
3) den Besitz der Staatsangehörigkeit im Fürstenthume:
4) den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
Art. 27.
Die regelmäßigen Bedingungen der Verleihung des Bürger- oder Nachbar.
rechts (Art. 25) sind
1) eine selbsiständige Nahrung, mag dieselbe auf Grundbesitz, Capitalbesib,
Nenlenbezug, Gewerbebetrieb, Bediensligung oder auf anderen Erwerbsquellen be-
ruhen:
2) Ansässigkeit im Gemeindebezirk oder ein unmitkelbar vorausgegangener
2jähriger Ausenthalt in demselben. Die Ansässigkeit und der Aufenthalt in einer
von dem Gemeindeund Gutsverbande nach Arl. 3 ausgenommenen Grundtesitzung