Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

16 1876. 
wird als Ansässigkeit und Ausenthalt in dem Gemeindebezirle betrachtet, welchem 
die betreffenden Personen zugewiesen sind; 
3) obrigkeitlicher Nachweis über gesehmäßiges und rechtschaffenes Betragen (Leu- 
mundszeugniß). 
Die Gemeindebehörde, bezüglich die Gemeindeversammlung kann die regel. 
mäßigen Bedingungen der Verleihung des Bürger= oder Nachbarrechts ganz oder 
theilweise erlassen. Sind sie erfüllt, so darf aber die Verleihung des Bürger oder 
Nachbarrechts nicht versagt werden. 
rt. 28. 
Die Bedingung der selbstständigen Nahrung ist insbesondere dann nicht als 
erfüllt anzusehen, wenn der Auszunehmende 
) im Concurse befangen ist; 
2) öffentliche Armenunterstützung bezieht oder im Caufe der letzten zwei Jahre 
bezogen hat; 
3) mit der Entrichtung der Staats= oder Gemeindeabgaben sich im Rückstande 
befindet. 
Art. 29. 
Für die Verleihung des Bürger- oder Nachbamechts dürfen zihern den etwaigen 
Verlãgen nur Sporteln im Höchstbetrage von drei Mark erhoben w 
Bei der Begründung des Bürgereechts durch Anstellung sind og uon Ver- 
läge zu berechnen. 
Die Erhebung eines Bürger- eun inectgenen ist nicht gestattet. 
t. 30. 
Bestehen in einer Gemeinde bechrt.n mit dem Bürger= oder Nachbarrechte 
verbundene Nutzungen, welche aus dem Gemeindevermögen an die Bürger oder 
Nachbarn abgegeben werden, so darf noch ein besonderes Einkaussgeld durch Orts- 
statut bestimmt werden, welches jedoch den zehnfachen Betrag der nach einer zehn- 
jährigen Durchschnitksrechnung dem Berechtigten in einem Jahre zugutekommenden 
Nutung, nach Abzug der darauf ruhenden Lasten, nicht überschreiten darf. Dem 
neuen Bürger oder Nachbar bleibt indeß nachgelassen, von der Bezahlung des Ein. 
kaufsgeldes durch Verzicht auf die bei dieser Feststellung in Betracht gezogene Ge- 
meindenutzung zu Gunsten der Gemeindekasse während eines Zeitraums von fünf 
zehn Jahren sich frei zu machen. 
Art. 31. 
Gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden über die Verleihung des
	        
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