1876. *
Bürger vder Nachbamechts findet die Berusung an die vorgesetten Verwallungs-
behörden Stalt, sowie umgekehrt den Gemeindebehörden gegen die Entscheidung der
Verwaltungsbehörden die Berusung an die böhere Stelle freisteht.
Art.
Das Bürger= oder Nachbarrecht kam“ von einer und derselben Person in
mehreren Gemeinden erworben und gleichzeitig besessen werden.
Art. 33.
Das Bürger= oder Nachbarrecht muß auf Verlangen der Gemeindebehörde
von denjenigen Personen männlichen Geschlechts erworben werden, welche, bei dem
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetungen (Art. 2
1) den Unterstützungswohnsis. in dem Gemeinbezirke ewworben, oder
2) seit drei Jahren im Gemeindebezirke ein Gewerbe selbsiständig betrieben
haben.
Art. 34.
Die neu eintretenden Bürger vder Nachbarn (Artt. 25 — 30) werden in ein
zu diesem Zwecke zu haltendes Buch oder Verzeichniß eingetragen und erhalten
hierüber eine Bescheinigung in glaubhaster Form ausgefertigt, mit deren Aus-
händigung das Bürger= oder Nachbar#echt in Krast mitt. Dabei haben sie, mit
Ausnahme der Ehrenbürger, dem Gemeindevorstande die getreue Ersüllung der
Bürger= oder Nachbarpflichten durch Handschlag anzugeloben.
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Gegen diejenigen, welche ihren Verpflichtungen rücksichtlich des Gewinns des
Bürger= oder Nachbareechts innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist nicht nach-
kommen, kann die Gemeindebehörde Geldstrasen bis zu 300 Mark jährlich aus.
sprechen.
Art. 36.
Das Bürger vder Nachbarrecht geht verloren:
1) durch Verlust der Staatsangehörigkeit;
2) durch ausdrückliche Verzichtleistung, dafern eine Verpflichtung zum Erwerb
des Bürger= oder Nachbamechte nicht besteht.
3) durch Aufgabe des Wohnsikes im Gemeindebezirke, dafern der Wegsiehende
in demselben weder mit einem Wohnhause ansässig bleibt, noch eine selbstständige
gewerbliche Niederlassung behält, noch mit Zustimmung der Gemeindebehörde unter
Bestellung eines im Gemeindebezirk wohnhaften Bevollmächtigten zur Entrichtung der
Gemeindeleistungen sein Bürger, oder Machbarrecht sich ausdrücklich wrhebilt.
Fürstl. Schw.-Nudolst. Gesetzsammlung XXXVII