1876. 55
können eine auf sie gefallene Wahl zum Bürgermeister nur dann annehmen, wenn
sie aus ihrem zeitherigen Amte ausscheiden.
Art. 69.
Nach erfolgter Wahl müssen die - dem Landrathsamte zur Einsicht
und Prüfung vorgelegt werden !•
Die Wahl der Bürgermeister uut a zwölf Jahre. Eine Wabl auf längere
oder auf Lebenszeil ist sedoch nicht ausgeschlossen. Zur Gültigkeit jeder Wahl int
landesherrliche Vestätigung erforderlih.
Wird nach Verwersung der ersten Mahl die Beslätigung auch der zweiten
versagt, so steht dem Ministerium das Recht zu. das Amt des Bürgemneisters auf
Kosten der Stadt durch einen Commissarius interimistisch verwalten zu lassen.
Dhy) der andern Mliglieder des Stadtratho.
Art. 71.
Die anderen Mitglieder des Stadtratbs werden auf sechs Jahre gewählt,
jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aushören der Bedingungen der
MWählbarkeit. Nach Ablauf von drei Jahren scheidct die Hälfte der Mitglieder aus
und wird durch neue Wahlen ersebt. Die nach den ersten drei Jahren Aue-
scheidenden werden durch das Looc bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder
gewählt werden.
Art. 72.
In den Stadtrath können solche Bürger nicht gewählt werden, welche eine
Stelle bei einer zur Führung der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und
Ortspolizei berufenen Bebörde bekleiden.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder können
nicht gleichzeitig Mitglieder des Stadtratbs *
Nrt. 7.
Die Wahl zur regelmäßigen GEan un des Stadtraths findet in der Zeil
vom 15. bis 30. November Statt. Zum Ersatz außergewöbnlich ausgeschiedener
Mitglieder sind außer der Ordnung Wahlen vorzunehmen. Die Ergänzungswallen
sind nur auf den Rest derienigen seche Jahre gültig, auf welche der Auggeschiedene
gewählt war.
Art. 74.
Für das Wahlverfahren sind die #esimmmyen in den Artl. 58 a maßgebend.
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXV