1876. 5
von dem Lehrlinge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark
an den Vorsitzenden der Prüsfungsbehörde eingezahlt werden und den Lehrling
gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der Prüfung mit der Zu-
lassungsversügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren noch persönlich
bei dem Vorsitzenden zu melden hat.
- 8. 5.
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte:
I. die schriftliche Prüfung,
II. die praktische Prüfung und
III. die mündliche Prüfung.
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm
zur Bearbeitung vorzulegenden Materien, soweit dieses von ihm gefordert werden
kann, beherrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag.
Der Lehrling erhält 3 Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharma-
Futischen Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognoste und die dritte dem
der Physik entnommen ist.
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos
bestimmt und sind simmüch so einzurichten, daß je 3 von ihnen in 6 Stunden
bearbeitet werden könn
Die Bearbeitung kassag in Klausur i Benutzung von Hilfsmitteln.
II. Zweck der praktischen Prüfung 5 zu ermitteln, ob der Lehrling das für
den Apothekergehülfen erforderliche Geschick sich angeeignet hat.
Zu diesem Behufe muß er sich befähigt zeigen:
1. 3 Rezepte zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, regelrecht anzufertigen
und zu taxiren
2. ein leicht danchenende halenisches und ein chemisch pharmazeutisches Prä-
parat der Pharmacopoen Germanica zu bereiten;
3. Zchemische Präparate auf deren Reinheit nach Vorschrift der Pharmacopoen
Germanica zu untersuchen.
Die Aufgaben ad 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung
durch das Loos beslimmt, die Rezepte zu den Arzneisormen von den Examinatoren
unter thunlichster Benutzung der Tagesrezeptur gegeben.
Die Ansertigung der Rezepte und Präparate, sowie die Untersuchung der
2•