1876. 89
namentlich die Aufnahme von Anleihen für die Gemeinde, Verpachtung von Ge
meindegrundstücken und Gerechtsamen, Erlaß von Gemeinderückständen:
8) Veränderung der bisherigen Bewirthschaftungoweise des Gemeindegutes:
9) Einziehung von Gemeindenutzungen, welche bisher den einzelnen Gemeinde.
mitgliedern lediglich als solchen zusielen, zum Besten der Gemeinde;
10) Verwilligung von Nutungsrechten am Gemeindegute;
11) Festsiellung der Verkaufspreise für die Nutzungen aus dem Gemeindegute,
insbesondere aus der Gemeindewaldung, soweit diese Feststellung nicht schon bei
Genehmigung des Vorauschlags erfolgt ist und soweit der Verkauf nicht im Wege
des Verstricho, ohne Vorbehalt der Genehmigung, ersolgt:
12) Auswahl des Nechnungsführers, des Schristsübrers und des Dienerpersonals
nach Mahgabe der Vorschrist im Art. 81, sowie Bestimmung der Gehaltsbezüge
und Pensionen nach Vorschrift der Artt. 83 u. 84,
13) neue Anstalten und Einrichtungen für Gemeindezwecke:
14) Fesistellung ortögesetzlicher Bestimmungen (Artt. 13 und 166, 3.):
15) Prozeßführung der Gemeinden, Abschluß von Vergleichen:
16) Verleihung des Bürgerrechts und Entlassung aus dem Bürgewerbande
(Artt. 25 bis 37), ingleichen die Ertheilung des Ehren Bürgerrechts (Art. 25);
17) geltend gemachte Ansprüche auf den Unterstützungswohnsitz:
18) Ablehnung der Wahl zu einem Mitgliede des Stadtraths, sowie Auslritt
aus dem bereits angetretenen Stadtrathsamte vor Ablauf der Zeit, für welche die
Wahl getroffen war (Artt. 76 u. 77):
19) Vorstellungen, welche gegen Versügungen des Bürgermeisters wegen Ver-
waltung des Gemeindevermögens oder sonst an den Stadtrath gelangen.
Art. 86.
Jedes einzelne Mitglied des Stadtraths hat das Recht, sich durch Einsicht der
Acten und Rechnungen oder durch Auskunftserbittung von dem Bürgermeister Ueber
zeugung über die Ausführung der Collegial-Beschlüsse, die gehörige Verwendung der
Gemeinde-Einnahmen und die Einhaltung der festgestellten Voranschläge zu ver
schaffen.
Art. 87.
Der Stadtrath ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände abzugeben,
welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aussichtsbehörden vorgelegt werden.
Art. 88.
Der Stadtrath kann beschließen, Gegenstände von besonderer Wichtigkeit vor