90 1876.
der definitiven Beschlußfassung hierüber zur Kenntniß der Gemeinde zu bringen und
derselben die zu fassenden Beschlüsse im Entwurse vorzulegen, damit es jedem Bürger
möglich sei, Erinnerungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist bei dem Bürger
meister oder einem andern dazu besonders beauftragten Mitgliede des Stadtraths
anzubringen, welche dann bei der Beschlußfassung in Erwägung zu ziehen sind.
Art. 89.
Alle an den Stadtrath gerichteten Vorstellungen und Eingaben nimmt der
Bürgermeister entgegen. Derselbe vertheilt die Geschäste, ruft, wenn nicht regel-
mäßige Sitzungstage festgestellt sind, wenigsteus einmal im Monat den Stadtrath
zu einer Situung zusammen, leitet die Verhandlungen, schließt die Situngen und
bondhat die Ordnung in denselben.
u den Sitzungen des Stadtrathe werden, nach dem Ermessen des Bürger-
’“me auch die Gemeinde oder Bezirksvorsteher zugczogen.
Die Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt regelmäßig
zwei Tage vor der Sitzung an die einzelnen Stadtrathsmitglieder.
Art. 91.
Die Sißungen des Stadtraths sind öffentlich; es kann jedoch von jedem Mit-
gliede des Collegiums die Ausschließung der Oeffentlichkeit beantragt werden, wo-
rüber in geheimer Sitzung beschlossen wird.
Die Sißtzungen sind in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Vor dem Sitzungslocale oder in demselben ist in der Regel das Verzeichniß der zur
Berathung vorliegenden Gegenstände anzuschlagen.
Art. 92.
Der Stadtrath kann nicht anders beschließen, als wenn die Hälste seiner Mit-
glieder, mit Einschluß des oder der Bürgermeister, anwesend ist. Nur in sehr
eiligen, sowie in einfachen Sachen kann durch drei Mitglieder, mit Einschluß des
Bürgermeisters, ein Beschluß gesaßt werden, der indeß in der nächsten Sißung be-
kannt zu machen ist
Läßt sich ein Stadtrathemitglied durch sein Verhalten, insbesondere durch fort-
gesetztes Ausbleiben aus den Situngen ohne genügende Entschuldigung eine dauernde
Vernachlässigung seiner Amtepflicht zu Schulden kommen, so kann dasselbe durch
Beschluß des Stadtraths, und mit Genehmigung des Ministeriums, aus dem stadt.
räthlichen Collegium ausgeschlossen werden (Ark. 166, Nr. 5).