Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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der definitiven Beschlußfassung hierüber zur Kenntniß der Gemeinde zu bringen und 
derselben die zu fassenden Beschlüsse im Entwurse vorzulegen, damit es jedem Bürger 
möglich sei, Erinnerungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist bei dem Bürger 
meister oder einem andern dazu besonders beauftragten Mitgliede des Stadtraths 
anzubringen, welche dann bei der Beschlußfassung in Erwägung zu ziehen sind. 
Art. 89. 
Alle an den Stadtrath gerichteten Vorstellungen und Eingaben nimmt der 
Bürgermeister entgegen. Derselbe vertheilt die Geschäste, ruft, wenn nicht regel- 
mäßige Sitzungstage festgestellt sind, wenigsteus einmal im Monat den Stadtrath 
zu einer Situung zusammen, leitet die Verhandlungen, schließt die Situngen und 
bondhat die Ordnung in denselben. 
u den Sitzungen des Stadtrathe werden, nach dem Ermessen des Bürger- 
’“me auch die Gemeinde oder Bezirksvorsteher zugczogen. 
Die Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt regelmäßig 
zwei Tage vor der Sitzung an die einzelnen Stadtrathsmitglieder. 
Art. 91. 
Die Sißungen des Stadtraths sind öffentlich; es kann jedoch von jedem Mit- 
gliede des Collegiums die Ausschließung der Oeffentlichkeit beantragt werden, wo- 
rüber in geheimer Sitzung beschlossen wird. 
Die Sißtzungen sind in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Vor dem Sitzungslocale oder in demselben ist in der Regel das Verzeichniß der zur 
Berathung vorliegenden Gegenstände anzuschlagen. 
Art. 92. 
Der Stadtrath kann nicht anders beschließen, als wenn die Hälste seiner Mit- 
glieder, mit Einschluß des oder der Bürgermeister, anwesend ist. Nur in sehr 
eiligen, sowie in einfachen Sachen kann durch drei Mitglieder, mit Einschluß des 
Bürgermeisters, ein Beschluß gesaßt werden, der indeß in der nächsten Sißung be- 
kannt zu machen ist 
Läßt sich ein Stadtrathemitglied durch sein Verhalten, insbesondere durch fort- 
gesetztes Ausbleiben aus den Situngen ohne genügende Entschuldigung eine dauernde 
Vernachlässigung seiner Amtepflicht zu Schulden kommen, so kann dasselbe durch 
Beschluß des Stadtraths, und mit Genehmigung des Ministeriums, aus dem stadt. 
räthlichen Collegium ausgeschlossen werden (Ark. 166, Nr. 5).
	        
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