1876. .
Art. 103.
Derselbe leitet das Armenwesen, nach Besinden unter Mitwirkung einer beson
deren Commission (Art. 111) oder durch eine solche, sowie unter Concurrenz des
Kirchen- und Schulvorstandes.
Art. 104.
Dem Bürgermeister liegt die besondere Aufsicht über das Gemeinde-Cassen-
umd Nechmugswesen ob. Er schreibt (autorisirt) die Gemeinde-Rechnungsbelege zur
Zahlung aus, siebt auf pünktliche Legung der Rechnungen und prüft in jedem Jahre
unter Zuziehung einiger von dem Collegio des Stadtraths hierzu bestimmter Mit-
glieder desselben mehrmals den Cassehaushalt.
Art. 105.
Hat der Bürgermeister gegen einen Majoritätsbeschluß des Stadtrathe wesent.
liche Bedenken, so kann er die Ausführung desselben suspendiren, hat aber sofort
die Entscheidung des Landrathsamtes einzuholen.
Die Bezirksvorsteher haben dem Bürgermeister bei Vollziehung der Anord-
nungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in allen (Gemeindeangelegenheiten,
insbesondere bei Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindeanstalten,
nach seiner Anweisung zu unterstützen.
rt. 107.
Der Gemeinde Rechnungsführer ist verbunden, dem Bürgermeister und den
ena beigegebenen andern Mitgliedern des Stadtraths jederzeit auf Verlangen die
das Rechnungswesen betreffenden Acten, Bücher und sonsligen Papiere zur Einsicht
urntn, sowie sonstige begehrte Auskunft zu ertheilen und die Casse zur Prüfung
zu öffne
8 lebrigen dienen ihm die empfangenen besonderen Instructionen zur Nach-
achtung.
Art. 108.
Der Schriftführer hat die Schrift= und Actenführung sowie die ihm sonst über-
wiesenen Expeditionsgeschäfte nach Anleitung des Bürgermeisters zu besorgen. Er
ist auf die Nichtigkeit Finer Niederschristen zu verpflichten.
Art. 109.
In den Städten von mehr als 2500 Einwohnern besorgen die beiden Bürger-
meister (Art. 52) die Geschäste gemeinschaftlich; doch gebührt dem ersten Bürger-
meisler die Leitung und Vertheilung der Finseiuen Geschäfte, sowie die usche dende
Fürstl. Schw.-Rndolst. Geseyzsammlung XXXNVI1