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Stimme bei vorkommender Meinungoverschiedenheit. Dem ersten Bürgermeister liegt
die Wahrnehmung aller Geschäfte der Gemeindeverwallung im Allgemeinen ob, ins
besondere gebührt ihm die Aussicht über alle städtischen Anstalten, über den Cassen-
und NRechnungedienst, über die Unterbeamten und Diener, sowie über die Polizei-
verwaltung, wenn dieselbe ihm übertragen ist (Art. 99), während der zweite
Bürgermeister vorzugsweise die nächste Aussicht über die Verwaltung der Gemeinde-
Jüter und wirthschaftlichen Anstalten, über die Gemeindewaldungen und deren Cultur,
über die richtige Verwerthung ihrer Nutzungen, über die Baumpflanzungen und
Obstaulagen, sowie über das gesammte Bauwesen, mit Einschluß der Brücken, Wege
und Stege, des Pflasters, sowie der Brunnen, und Wasserleitungen führt. Der-
selbe ist für eine schleunige, zweckmäßige und möglichst billige Ausführung der in
dieser Beziehung gefaßten Beschlüsse insbesondere verantwortlich. Er atlestirt alle
in diesen Verwaltungszweigen vorkommenden Ausgaben. Die Zahlungsausschrist
(Antorisation) besorgt der erste Bürgermeister in allen Fällen. In den Städten-
in welchen ein Schriftführer nicht angestellt ist (Art. 52), besorgt der erste Bürger-
meister die Schrift= und Actenführung. Sämmtliche Ausfertigungen und Urkunden
des Stadtraths werden im Concept von beiden Bürgermeistern gezeichnet, in der
Neinschrist aber vom erstem Bürgermeister unterschrieben. Kauf, und Veräußerungo.,
sowie Schuldurkunden müssen im Concepte außer von den beiden Bürgermeislern
noch von einem andern Mitgliede des Stadtraths mit gezeichnet und in der Rein-
schrist, unter Beidrückung des Gemeindesiegels, mitunterschrieben werden.
In Verhinderungsfällen des einen Bürgermeisters vertrilt der andere dessen Stelle.
In den Städten unter 2500 Einwohnern wird von dem Stadtrathe ein Mit.
glied desselben zum Siellvertreter des Bürgermeisters gewählt, welcher aber, wie der
Letztere, der landesherrlichen Beslätigung bedarf (Art. 70). Der Stellvertreter hat
den Bürgermeister bei Geschäftsanhäufung zu unterstützen und in Verhinderungs-
sällen zu vertreten.
Kauf., Veräuherungs= und Schuld= Urkunden werden in diesen städtischen Ge-
meinden von dem Burgermeister und zwei anderen Mitgliedern des Stadlraths so-
wohl im Concepte gezeichnet, wie in der Reinschrift, unter Wisägung des Gemeinde-
siegels, vollzogen.
Dieselben Bestimmungen gelten für die Städte mit mehr als 2500) Ein-
wohnern, wenn in denselben von der Wahl eines zweiten Bürgermeisters abgesehen
wird. (Art. 52).