1876. 95
Art. 111.
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftezweige, als zur Er-
ledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten können auf Beschluß des Stadlratbr
besondere Commissionen gebildet werden, welche dem Bürgermeister unter dessen
Leitung au die Hand gehen.
3. Von den Gemeindelasten.
u#. Allgemeine Grundsäßze.
Art. 112.
Die Bedürsnisse der städtischen Gemeinden sind zunächst durch den Abwuf
des Gemeindevermögens im engeren Sinne (Cämmereivermögens) und durch die
jenigen Einnahmen, welche schon bisher lediglich zur Deckung von Gemeindeaue
haben bestimm waren, und aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen
Stistungen und Fonds zu bestreiten.
Art. 113.
Sind diese Einkünste nicht zureichend und ist Gemeindevermögen vorhanden,
welches nach dem biaherigen Ortsgebrauche dem Nutzungsrechte einzelner Gemeinde
mitglieder oder einzelner Classen derselben unterworfsen ist (Gemeindevermögen im
weitem Sinne, Bürgewermögen), so sind in der Regel zunächst diese Nutzungen
gegen den Wegsall der etwaigen Gegenleistungen, nach Maßgabe des Bedarfs, ganz
oder theilweise zurückzuziehen und zu dem zu deckenden Gemeindezwecke zu verwenden.
Ist jedoch das Recht auf jene Nuptungen als Zubehör eines Grundstücks iu
betrachten, vder gründet es sich auf einen genügenden Rechtstitel, so sind dieselben
der Zurückziehung und Verwendung zu Gemeindezwecken zwar nicht unterworsen,
wohl aber sind die Nutzungsberechtigten die von ihnen bisher vorzugsweise be-
strittenen Gemeindelasten auch sernerhin in dieser Weise zu tragen verpflichtet.
Als ein genügender Rechtstitel ist es nicht zu betrachten, wenn das Nutungs
recht als Ausfluß des Bürgerrechts anzusehen ist, mag auch dafür ein besonderes
Einkaufsgeld zu entrichten gewesen sein (Art. 30).
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Können Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermögene aus
den für besondere Emrichtungen vorhandenen Stistungen und Fonds oder aus
anderen regelmäßigen Einnahmequellen nicht gedeckt werden, so sind dieselben, wenn
sie zur Erreichung des Gemeindezweckes als nothwendig angesehen werden müssen
(Artl. 14 und 15), durch Gemeindeleistungen aufzubringen (Artt. 118 bio 130).
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