Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 95 
Art. 111. 
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftezweige, als zur Er- 
ledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten können auf Beschluß des Stadlratbr 
besondere Commissionen gebildet werden, welche dem Bürgermeister unter dessen 
Leitung au die Hand gehen. 
3. Von den Gemeindelasten. 
u#. Allgemeine Grundsäßze. 
Art. 112. 
Die Bedürsnisse der städtischen Gemeinden sind zunächst durch den Abwuf 
des Gemeindevermögens im engeren Sinne (Cämmereivermögens) und durch die 
jenigen Einnahmen, welche schon bisher lediglich zur Deckung von Gemeindeaue 
haben bestimm waren, und aus den für besondere Einrichtungen vorhandenen 
Stistungen und Fonds zu bestreiten. 
Art. 113. 
Sind diese Einkünste nicht zureichend und ist Gemeindevermögen vorhanden, 
welches nach dem biaherigen Ortsgebrauche dem Nutzungsrechte einzelner Gemeinde 
mitglieder oder einzelner Classen derselben unterworfsen ist (Gemeindevermögen im 
weitem Sinne, Bürgewermögen), so sind in der Regel zunächst diese Nutzungen 
gegen den Wegsall der etwaigen Gegenleistungen, nach Maßgabe des Bedarfs, ganz 
oder theilweise zurückzuziehen und zu dem zu deckenden Gemeindezwecke zu verwenden. 
Ist jedoch das Recht auf jene Nuptungen als Zubehör eines Grundstücks iu 
betrachten, vder gründet es sich auf einen genügenden Rechtstitel, so sind dieselben 
der Zurückziehung und Verwendung zu Gemeindezwecken zwar nicht unterworsen, 
wohl aber sind die Nutzungsberechtigten die von ihnen bisher vorzugsweise be- 
strittenen Gemeindelasten auch sernerhin in dieser Weise zu tragen verpflichtet. 
Als ein genügender Rechtstitel ist es nicht zu betrachten, wenn das Nutungs 
recht als Ausfluß des Bürgerrechts anzusehen ist, mag auch dafür ein besonderes 
Einkaufsgeld zu entrichten gewesen sein (Art. 30). 
n 
Können Gemeindebedürfnisse durch den Abwurf des Gemeindevermögene aus 
den für besondere Emrichtungen vorhandenen Stistungen und Fonds oder aus 
anderen regelmäßigen Einnahmequellen nicht gedeckt werden, so sind dieselben, wenn 
sie zur Erreichung des Gemeindezweckes als nothwendig angesehen werden müssen 
(Artl. 14 und 15), durch Gemeindeleistungen aufzubringen (Artt. 118 bio 130). 
15
	        
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