Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 
8) die Ueberwachung der Geschäftsführung der Direction; 
9) die Abhaltung außerordentlicher Cassa-Revisionen; 
10) die Bestimmung der Höhe der Cautionen der Beamten. Beamte, welche 
eine Casseführung oder Vereinnahmmg von Geldem zu besorgen haben, 
müssen eine angemessene Caution slellen v 
11) die Suspeusion einzelner Mitglieder der Direclion bis zur Entscheidung 
der General-Versammlung. 
Die Suspension des von den betheiligten Staatsregierungen ernannten 
Directionsmitgliedes kann von dem aunsschterut nur bei diesen bean- 
tragt und nur von diesen verfügt werd 
12) Die Entscheidung über die nach dem Zuunze zu F. 48 ihm vorzulegenden 
streitigen Sachen; 
13) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten; 
14) die Beschlußsassung über Aulegung und Verwendung des Reserve-Fonds; 
15) die Fesistellung der von der Direction vorzuschlagenden Fahrpläne und 
der Tarise für den Personen= und Güter-Verkehr, soweit der Aufsichtsrath 
solche nicht der Direction überläßt; 
16) die Genehmigung aller Ausgaben, welche die von dem Aussichtsrathe fest- 
gestellten Kostenanschläge oder Etats überschreiten: 
17) die Genehmigung solcher Verträge, welche nicht den laufenden Betrieb und 
die laufende Verwaltung betreffen. 
Witglieberzabi und Befählgung. 
Der Aussichtsrath besleht aus sieben Mitgliedern; von diesen werden vier von 
den betheiligten Staateregierungen und zwar von jeder je eines und, nach Ermessen 
der betreffenden Regierung, auch ein Stellvertreter desselben gewählt. Die anderen 
drei Mitglieder, von denen weninstens zwei ihren Wohnsitz in den von der Bahn 
durchschnittenen Staatsgebieten haben müssen, wählt die General-Versammlung, 
jedoch ohne Mitwirkung der Stimmführer für die den betheiligten Staatsregierungen 
Fehörigen Actien. Zu Mitgliedern des Aufsichtoraths können diejenigen nicht gewählt 
werden, welche 
1) sich im förmlichen Concurse befinden oder befunden haben, so lange die 
vollständige Besriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen ist; 
2) welche der slaatsbürgerlichen Ehrenrechte verlustig sind:
	        
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