1877. 97
3) welche für die Gesellschaft größere Lieferungen und Arbeiten übernommen
haben, oder bei solchen betheiligt sind;
4) die Mitglieder der Direction und die Beamten der Gesellschaft.
§. 39.
Cautlonsbestellung und Gerlchtsstand.
Jedes der drei von der General-Versammlung gewählten Aufsichtsrathsmitglieder
hat vor Antritt seines Amtes zehn Actien unter Zurückbehaltung der Talons
und Dividendenscheine bei der Hauptcasse der Gesellschaft niederzulegen und sie dort
bis zu seinem Austritte aus dem Aufsichtsrathe zu belassen.
8. 40.
Amtsdauer.
Die Amtsdauer der von der General-Versammlung gewählten Aufsichtsraths-
mitglieder ist eine vom 1. Juli an zu berechnende dreijährige.
Alljöhrlich scheidet eines dieser Mitglieder mit Ende Juni aus. Die Reihen-
solge des Ausscheidens bestimmt vorerst das Loos, später die Dauer der Amtirung.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Austritt und Vacanzen.
Jedes der drei von der General-Versammlung gewählten Aussichtsrathemit-
glieder kann seine Stelle niederlegen; nur ist es gehalten, diese seine Erklärung
zwei Monate vorher an den Vorsitzenden des Aussschtsrathes schriftlich abzugeben.
VBewpflichtet zum Austritte ist aber jedes Mitglied, wenn es die Wählbarkeit
verliert (s. §. 38), oder wenn die General-Versammlung sein Ausscheiden beschließt.
Scheidet ein Mitglied vor dem Ablaufe seiner Amtirungozeit aus irgend einem
Grunde aus, so kann der Aussichtsrath sich alsbald durch eine Neuwahl ergänzen.
Der Neugewählte hat aber nur bis zur ordentlichen General-Versammlung zu
sungiren, welcher vorbehalten bleibt, eine Neuwahl für die Zeit, auf welche
das auggeschiedene Mitglied sein Amt zu verwalten gehabt haben würde, vor-
zunehmen.
Das über die inmitten des Aufsichtsraths vorzunehmende Ergänzungswahl
ersorderliche Protokoll ist gerichtlich oder notariell zu verabfassen und von zwei
Mitgliedern des Aussichtsraths mit zu unterschreiben.