1877. 69
50, 52 bis einschließlich 56 auch auf das ernannte Directionomitglied Anwendung
sinden, bezüglich die Regierungen auch ihrerseits nach diesen Bestimmungen ver-
sahren werden, slehen dem regierungsseitig ernannten Directionsmitgliede noch folgende
besondere Rechte zu: Es hat dasselbe das Recht, auch an allen Sitzungen des Auf-
sichtsrathes Theil zu nehmen, muß von diesen benachrichtigt und mit seiner Ansicht
gehört werden.
Kein Beschluß des Directoriums, welcher finanzielle Folgen für die Gesellschaft
hat, darf ohne seine Genehmigung und Mit-Signatur oder Mitunterschrift in Voll-
zug gesetzt werden. Diese Genehmigung hat das ernannte Directionemitglied zu
beanstanden, wenn es von der beabsichtigten Maßnahme oder Erklärung des
Directoriums finanzielle Nachtheile für die Gesellschaft oder eine schädliche Ein-
wirkung auf die Garantiepflicht der Regierungen besorgt. In einem solchen Falle
muß die Angelegenheit dem Aussichtsrathe zur Beschlußfassung vorgelegt werden, und
der Aufsichtsralh giebt die endgiltige Entscheidung.
Wenn die Direction nur aus zwei Mitgliedern besteht und zwischen diesen
Meinungsverschiedenheit obwaliet, so ist die betreffende Frage dem Aussichtsrathe
zur Entscheidung vorzulegen.
GCautionobestellung und Gerlchtsstand.
Jedes der von dem Aussichtsrath gewählten Mitglieder der Direction hat
vor Antritt seines Amtes zehn Actien unter Zurückbehaltung der Talons und
Dividendenscheine bei der Hauptcasse zu deponiren und daselbst bis zu seinem Aus-
scheiden zu belassen.
VI.
Schlußbestimmungen.
Zu Abänderungen der Statuten, sowie zur Aufnahme von Anlehen Seitens
der Gesellschaft unter irgend einer Form bedarf es der Genehmigung der sämmt-
lichen betheiligten Staatsregierungen.
Nach gänzlicher Tilgung der Prioritäts= Anleihe und vollkommener Besriedigung
der finanziellen Ansprüche, welche die betheiligten Staatsregierungen in Folge der
von ihnen übernommenen Zinsgarantie an die Gesellschaft zu machen haben, tritt
mit dem Schluß desjenigen Kalenderjahres, in welches dieser Zeitpunkt fällt, der
gegenwärtige Statnt,Nachtrag außer Krast.