Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

100 1877. 
Die Commissare der garantirenden Regierungen sind befugt, zusammen oder 
je für sich von der Casse und von den Schriststücken der Saal. Eisenbahn-Gesell- 
schaft sowie von der Geschäftsführung ihrer Behörden Kenntniß zu nehmen, auch 
den Sitzungen dieser Behörden beizuwohnen und darin sich zu äußern. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
urkunden und bekennen hierdurch: 
Nachdem die Saal Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund des von ihr in der 
General, Versammlung vom 24. Juli 1877 gefaßten Beschlusses darauf angetragen 
hat, unter Zinsgarantie der Staatsregierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen- 
Weimar, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg nach Maßgabe des zwischen 
denselben abgeschlossenen Staatsvertrags vom 1. Februar 1877, dessen Festletzungen 
von der General-Versammlung der Gesellschaft angenommen worden sind, eine vier 
und einhalbprocentige Prioritäts= Anleihe von 
Drei und einer halben Million Mark 
ausnehmen zu dürfen, durch welche die von der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf dem 
Grunde landesherlicher Privilegien vom 15. October 1875 emittirte, bisher nur 
theilweise begebene, fünsprocentige Prioritäts-Anleihe von vier Millionen Mark 
getilgt werden soll, so ertheilen Wir nach erfolgter allseitiger Ratification des Staats- 
vertrags vom 1. Februar 1877 zu dieser Anleihe hiermit Unsere landesherliche 
Zustimmung, genehmigen auch den für die neue Anleihe aufgestellten, dieser Urkunde 
beigehefteten Emissions-Plan in allen Punkten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unierschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Inslegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 1. November 1877. 
(#. S (gez.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
(ages.) v. Bertrab. 
Genehmigungs-Urkunde. 
......
	        
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