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Die Commissare der garantirenden Regierungen sind befugt, zusammen oder
je für sich von der Casse und von den Schriststücken der Saal. Eisenbahn-Gesell-
schaft sowie von der Geschäftsführung ihrer Behörden Kenntniß zu nehmen, auch
den Sitzungen dieser Behörden beizuwohnen und darin sich zu äußern.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
urkunden und bekennen hierdurch:
Nachdem die Saal Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund des von ihr in der
General, Versammlung vom 24. Juli 1877 gefaßten Beschlusses darauf angetragen
hat, unter Zinsgarantie der Staatsregierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-
Weimar, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg nach Maßgabe des zwischen
denselben abgeschlossenen Staatsvertrags vom 1. Februar 1877, dessen Festletzungen
von der General-Versammlung der Gesellschaft angenommen worden sind, eine vier
und einhalbprocentige Prioritäts= Anleihe von
Drei und einer halben Million Mark
ausnehmen zu dürfen, durch welche die von der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf dem
Grunde landesherlicher Privilegien vom 15. October 1875 emittirte, bisher nur
theilweise begebene, fünsprocentige Prioritäts-Anleihe von vier Millionen Mark
getilgt werden soll, so ertheilen Wir nach erfolgter allseitiger Ratification des Staats-
vertrags vom 1. Februar 1877 zu dieser Anleihe hiermit Unsere landesherliche
Zustimmung, genehmigen auch den für die neue Anleihe aufgestellten, dieser Urkunde
beigehefteten Emissions-Plan in allen Punkten.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unierschrist und beigedrucktem Fürst-
lichen Inslegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 1. November 1877.
(#. S (gez.) Georg,
Fürst zu Schwarzburg.
(ages.) v. Bertrab.
Genehmigungs-Urkunde.
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