Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

106 1877. 
dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen 
Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das 
Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummem der nach Beendigung 
dieses Verfahrens werthlos gewordenen Prioritäts. Obligationen von der Direction 
öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts= Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr; doch steht es der General- Versammlung mit Genehmigung der 
Regierungen frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeits-Rücksichten 
zu beschließen. 
S. 11. 
Die in S§. 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öfsentlichen Bekanntmachungen 
ersolgen in dem Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, der 
Berliner Börsenzeitung, dem Leipziger Tageblakt, der Weimarischen Zeitung, der 
Jenaischen Zeitung, dem Meininger Regierungsblatte, dem Altenburger Amts= und 
Nachrichtsblatte und dem Rudolstädter Wochenblatte. 
Wenn die Bekanntmachung in einem dieser Blätter unausführbar wird, so hat 
die Direction dies in den übrigen bekannt zu machen. 
8. 12. 
Sind Prioritäts-Obligationen, Zins-Coupons oder Talons beschädigt oder 
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß 
über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direction emmächtigt, gegen 
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleicharüige 
Papiere auczusertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts= 
Obligationen an Stelle beschädigter, oder verloren gegangener nur zulässig nach 
gerichtlicher Mortification derselben. 
Diese ist im Domicil der Gesellschaft bei dem Gerichte erster Instanz nach- 
zusuchen. 
Eine gerichtliche Mortification beschädigter oder verloren gegangener Zins- 
Coupons findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die 
Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des in §. 2 gedachten vier- 
jährigen Zeitraumes bei der Direction angezeigt und seinen Anspruch durch Ueber- 
reichung des in seinen wesenklichen Theilen beschädigten Papieres und im Falle des 
Verlustes durch Vorlegung der Prioritäts, Obligationen selbst bescheinigt hat, binnen
	        
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