Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

110 1877. 
Die Auszahlung der Zinsen erfolgt am 2. Jannar und 1. Juli jeden Jahres 
gegen Einlieferung des entsprechenden Coupons in Jena bei der Haupteasse der 
Gesellschaft, in Berlin, Frankfurt a. M., Leipzig, München, evenltuell noch an 
anderen Plätzen bei den bekannt zu gebenden Zahlungsstellen. Zinsen, welche 
innerhalb 4 Jahren vom Tage der Fälligkeit ab nicht erhoben werden, sind der 
Gesellschaftscasse versallen. 
Die darüber ausgestellten Eoupons sind erloschen und geben keine weiteren 
Ansprüche an die Gesellschaft. 
Wenn Zins-Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu 
Grunde gegangen oder abhanden gekommen bei der Direction der Gesellschaft an- 
gemeldet worden, so wird dem zuerst Anmeldenden oder dessen Rechtsnachfolger je 
nach Ablauf der Verjährungefrist der Betrag der angezeigten und bis dahin nicht 
zur Einlösung gekommenen Zins Coupons von der Gesellschaftecasse gegen Quittung 
ausbezahlt, sofern nicht ein Dritter innerhalb der Verjährungefrist ein Recht hierauf 
durch richterliches Erkenntniß nachgewiesen hat. 
2. Sämmtliche Prioritäts-Obligationen werden vom Jahre 1878 ab binnen 
40 Jahren im vollen Neunwerthe nach Maßgabe des angeschlossenen genehmigten 
Tilgungeplanes successive zurückbezahlt. 
Zu diesem Ende wird jedes Jahr am 1. April die in dem Tilgungsplan an- 
gegebene Anzahl von Prioritäts-Obligationen in Jena in Gegenwart eines Beamten 
des Grohherzoglichen Iustizamtes verloost. Die erste Ziehung findet am 1. April 
1878 flalt. Die Nummern der verloosten Obligationen werden in den Gesellschafts- 
blättern bekannt gemacht werden. 
Die Gesellschaft hat die Besugniß, auch größere und frühere Rückzahlungen 
zu leisten, als nach dem Tilgungsplan zu geschehen haben würde. 
3. Die Rückzahlung der verloosten Obligalionen erfolgt gegen deren Ein- 
lieferung behuss Vernichtung 3 Monate nach der Ziehung in Jena bei der Haupt- 
casse der Gesellschaft, in Berlin, Frankfurt a. M., Leipzig, München, eventuell noch 
an anderen Plätzen bei den bekannt zu gebenden Zahlungsstellen. 
Mit dem Nückzahlungstermin der verloosten Obligationen hört jede weitere 
Verzinsung derselben auf und es sind demnach die bis zu jenem Zeitpunkt noch 
nicht fällig gewordenen, zu den Prioritäts-Obligationen gehörigen Zins-Coupons 
sammt Talons bei Einhebung des Capitals zurückzustellen, widrigenfalls der Betrag 
der fehlenden Coupons von dem Capitale in Abzug gebracht würde.
	        
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