Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 111 
Der Inhaber dieser Prioritäls.Obligation ist auf Höhe des darin verschriebenen 
Capitales und der davon zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft. 
Die Saal-Eisenbahn= Gesellschaft ist nicht berechtigt ein Auleihe-Geschäft zu 
machen, welches die den nach diesem Plaue zu emitlirenden 
3500 000 Mark 
Prioriläts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert. 
Für den Fall, daß der Ertrag der Saal= Eisenbahn= Gesellschaft nicht dazu 
hinreichen sollte, um die obigen 3500000 Mark Prioritäts-Obligationen und nach 
eingetretener theilweiser Amortisation den jeweiligen noch ungetilgten Rest derselben 
vertragsmäßig mit 4/ Procent zu verzinsen, haben die vier hohen Staatsregie- 
rungen von 
Sachsen= Weimar, 
Sachsen= Meiningen, 
Sachsen-Altenburg. 
Schwarzburg-Nudolstadt 
sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihr nach Mahgabe des zwischen denselben 
hierüber errichteten Staatsvertrages vom 1. Februar 1877, dessen Bestimmungen 
die Saal-Eisenbahn= Gesellschast auf Grund statutenmäßigen Beschlusses als sie 
verpflichtend auerkannt hat, die zu dieser Verzinsung Kst erforderlichen Zuschüsse 
zu gewähren und zu den Fälligkeitsterminen der Dircction der Saal- Eisenbahn- 
Gesellschaft auf deren Antrag zur Verfügung zu siellen. 
Jena, den 14. September 1877. 
Die Direction der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Unterschristen wovon eine eigenhändig). 
Contrasignirt (Stempel) 
Der Rendant 
(Eigenhöndige Unterschrift.)
	        
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