1877. *
7. In demselben Paragraph erhält der Absatz IK unter In folgende Fassung:
IX Für Vorschußsendungen ist Pono und eine Postvorschußgebühr zu enrrichten.
Das Porto beträgt:
a) für Vorschußbriese, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von
250 Gramm, sowie für Postkarten,
auf Entsernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf.
auf alle weiteren Entfernugen 0
Für nufrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben.
Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt.
8. Die Inhaltsangabe des §. 20 erhält folgende Fassung:
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen.
9. In demselben Paragraph erhalten die Absätze VII. X, XIV und XV
folgende Fassung:
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter ver-
schlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter
Einschreibung (ö. 16) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag
nach .. (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem
bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postaustrags nicht
früher als sieben Tage vorher erfolgen.
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags
und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die
Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Austraggeber nicht
die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung
des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung
innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals
zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigemug gilt nur eine desfallsige Er-
klärung des Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten. Hatte der Adressat oder
dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig
verwelgert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen
Frist. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger ver-
geblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der
Rückseite zu begeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen.
XIV. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück., sondem
an eine andere Person in Deutschland weitergesandt werden soll. Dies Verlangen
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