1877. 1
„Sofort zum Protest“". Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen
ist das Postaustrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den
Händen der Post verbleibt, nicht zu benuzen.
Il Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Amahme vorzuzeigenden
Wechsel beizusügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung meh.
rerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben Postauf-
trage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den näm-
lichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind.
IV Der Austraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem
Umschlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die
Mceepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach
. .. (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird
ein Einlieferungsschein ertheilt.
V Die Vorzeigung des Postaustrags und des beigesügten Wechsels erfolgt
an den Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten. Als
bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postl-
anstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht
niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme
von Einschreibsendungen für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen
und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt.
Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Borzeigung von dem Bezogenen oder
seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept oder einer schriftlichen An-
nahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals
vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des
Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat.
VI Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Be-
vollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als ver-
weigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn
der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigesügt werden.
4 Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt unge-
säumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt.
VII Hat der Auftraggeber auf der Nückseite des Postauftrags, Formulars nicht
andere Beslimmung getrofsen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn
zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald
der Bezogene bz. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme aus-