Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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„Sofort zum Protest“". Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen 
ist das Postaustrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den 
Händen der Post verbleibt, nicht zu benuzen. 
Il Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Amahme vorzuzeigenden 
Wechsel beizusügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung meh. 
rerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben Postauf- 
trage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den näm- 
lichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind. 
IV Der Austraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem 
Umschlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die 
Mceepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach 
. .. (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird 
ein Einlieferungsschein ertheilt. 
V Die Vorzeigung des Postaustrags und des beigesügten Wechsels erfolgt 
an den Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten. Als 
bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postl- 
anstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht 
niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme 
von Einschreibsendungen für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen 
und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. 
Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Borzeigung von dem Bezogenen oder 
seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept oder einer schriftlichen An- 
nahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals 
vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des 
Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. 
VI Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Be- 
vollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als ver- 
weigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn 
der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigesügt werden. 
4 Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt unge- 
säumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt. 
VII Hat der Auftraggeber auf der Nückseite des Postauftrags, Formulars nicht 
andere Beslimmung getrofsen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn 
zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald 
der Bezogene bz. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme aus-
	        
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